426 VII Abschn. Straßenwesen. I. Cap. Großes Straßenwesen.den, und von den Straßen der Gemeinden, die zu Land-straßen dienen. Was die Quer= oder Feldwege betrifft, dievon einer Gemeinde zur andern führen, so ist die Gesetzge-bung hierüber nicht weniger klar. Unter der alten Verfassunggeschah der Bau und die Unterhaltung der Landstraßen oderöffentlichen Wege, mittelst gezwungener Frohnden, und folg-lich auf Kosten der Bewohner der Gemeinden.Das Decret vom 22. Dec. 1789 kündigte an, daß dieseöffentlichen Straßen künftig auf Kosten des Staates gemachtund unterhalten werden sollten, und das Gesetz vom 28.März 1790 schaffte die gezwungenen Frohnden sämmtlich ab.Jenes vom 6. Frim. 2. J. erklärte von neuem: Art. 1.Daß die Landstraßen, Brücken und Dammwege auf Kostender Staatscasse gebauet und unterhalten, die Feldwege aberfernerhin von den Verwaltungsangehörigen bestritten werdensollen, den Fall ausgenommen, wo selbige zu einem öffent-lichen Dienste erfordert würden.Auch das Gesetz vom 6. Oct. 1791 über die Feldpolizeyhatte bereits im Art. 2 des 6. Abschn. verordnet, daß dieseWege auf Kosten der Gemeinden unterhalten werden sollen.Dasselbe Gesetz sagt Art. 44, daß die Feldwege den Ge-meinden gehören, und daß die Municipal=Räthe, über diedaselbst befindliche Erde und Materialien, oder die von diesenWegen herrühren, zu verfügen haben.Vermöge dieses Grundsatzes des Privat=Eigenthums hatdie Regierung, mittelst Beschlusses vom 23. Mess. 5. J., dieVerwaltungs=Corps beauftragt, zu untersuchen, welche vondiesen Wegen unnöthig seyen, und diejenigen, welche sich indieſem Falle befinden, eingehen zu laſſen: ein Recht, welchesdiese Local=Verwaltungen nicht in Ansehung der öffentlichenWege oder Landstraßen besitzen.Gemäß demselben Grundsatze des Privat=Eigenthums derGemeinden, überträgt das Gesetz vom 28. Pluv. 8. J. denMunicipal=Räthen die Vertheilung der den Gemeinden zu Lastfallenden Arbei en der Unterhaltung der Reparatur der Ge-
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