425Siebenter Abschnitt.Straßenwesen.Erstes Capitel.Großes Straßenwesen.§. 1. Eintheilung in großes und kleines Straßen-wesen.Das Gesetz vom 2.—11. Sept. 1790 verfügt: „Art. 6.Die Administration in Sachen des großen Straßenwesens stehtden Verwaltungs⸗Corps zu.Das Gesetz vom 7.—14. October desselben Jahrs erklärt-worin das große Straßenwesen besteht; es sagt:„Die den Verwaltungs=Corps übertragene Administrationin Sachen des großen Straßenwesens begreift im ganzenUmfange von Frankreich die gerade Richtung der Straßender Gemeinden, welche zu Landstraßen dienen.Der Art. 11 des 3. Abschn. des Decrets vom 22. Dec.1789 hatte bereits den Verwaltungs=Corps die Leitung undVerfertigung der Arbeiten zur Anlegung der Landstraßen,Canäle und anderer öffentlichen Werke übertragen.Es erhellt offenbar aus diesen Verfügungen, daß die Admi-nistration des großen Straßenwesens sich nur auf die Land-straßen, Canäle, schiffbaren Flüsse und Ströme ausdehnendarf, welche ein ganz Frankreich gemeinschaftliches Staats-eigenthum sind, und mit dem besondern Gebrauche dieser oderjener Gemeinde oder eines Bezirks nichts gemein haben, indemdas Gesetz vom 14. October diese Administration, was dieGemeinden betrifft, auf die Straßen, welche zu Landstraßendienen, beschränkt.Diese Gesetze sprechen wörtlich nur von den Straßen zuLand oder zu Wasser, die aus der Staatscasse bestritten wer-
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