424 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.Uebrigens ist den Präfecten nur die Bewilligung der voneinzelnen Steuerpflichtigen oder Gemeinden reclamirten Nach-lässe und Milderungen überlassen. In dem Falle, wenn einganzer Canton von einem beträchtlichen Unglücksfalle betroffenwird, oder wenn die der Verfügung des Präfecten überlaſſeneSumme der fonds de non-valeur unzureichend ist, so wirddie Regierung mittelst derjenigen Summe, die sie sich vorbe-halten hat, die billige Unterstützung widerfahren zu lassennicht entstehen.pflichtigen durch einen Brief von den Entscheidungen, die zu ihrenGunsten erlassen worden sind, und ladet sie ein, sich auf dasBüreau des Einnehmers zu begeben, um die erhaltenen Entlastungs-oder Herabsetzungs=, Nachlaß= oder Milderungs=Ordonnanzen zu quit-tiren. 2. Wenn in 15 Tagen, nachdem die gedachten Ordonnanzenauf dem Büreau des Einnehmers angekommen sind, die Parteyenoder ihre Bevollmächtigte sich nicht einfinden, um solche zu quit-tiren, so wiederhohlt der Einnehmer die Einladung, und bestimmtdie Frist von 15 Tagen, um auf seinem Büreau zu erscheinen.3. Wenn die Parteyen dieſer neuen Benachrichtigung keine Folgeleisten, so ladet der Einnehmer bey Ablauf der Frist den Contrôleurein, sich auf das Einnahm=Büreau zu begeben, um obige Ordon-nanzen zu verificiren. 4. Der Controleur läßt sich alle Ordonnanzenvorzeigen, welche wegen Abwesenheit, Absterben oder einer andernUrsache von den Steuerpflichtigen, zu deren Gunsten sie erlassenworden sind, nicht quittirt werden konnten, und nachdem er unter-sucht hat, daß sie in den Rollen emargirt worden sind, oder nach-dem er sie in seiner Gegenwart hat emargiren lassen, ertheilt erhierüber ein Zeugniß. 5. Diese Ordonnanzen werden dem Mairezum Visa vorgelegt. 6. u. 7. Wenn zu Folge gedachter Ordon-nanzen eine Summe an die Steuerpflichtigen zurück gezahlt werdenmuß, so zahlt der Einnehmer sie in die Hände des Bezirksempfän-gers; im entgegen gesetzten Falle werden diese Ordonnanzen an denBezirksempfänger abgeliefert.
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