422 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.Verificirung vorzunehmen, wornach dann der Director einenneuen Bericht verfertiget, auf welchen der Präfectur=Rathentscheidet.Wenn der Präfectur=Rath entschieden hat, so läßt er dieEntscheidung hinten am Berichte des Directors beyschreiben,und nebst den Belegstücken dem Präfecten zustellen, der allesalsdann dem Director übergibt. Dieser verfertiget hieraufdie Ordonnanz, und läßt sie, nachdem sie von dem Präfectenunterzeichnet worden, durch den Controleur an die interessirtePartey gelangen. Der Bericht mit der Entscheidung bleibtin den Händen des Präfecten.Der Director muß ein General=Register von allen durchden Präfectur=Rath erkannten Entledigungen und Herabsetzun-gen halten. Nach diesem Register verfertiget er am Endedes Jahres für jede Unter⸗Präfectur ein Verzeichniß der Sum-men, welche in den verschiedenen Gemeinden wieder aufzule-gen sind 2c.Schreiben desselben vom 26. Prait. 8. J.Wenn ein Bürger, der nach einem gerechten Anschlagebesteuert ist, die gesammten Güter oder Einkünfte, für welcheer die Steuer zu entrichten hat, verliert, so hat er Anspruchauf Nachlaß (remise). Wenn er nur einen Theil dieserGüter und Einkünfte verliert, so hat er Anspruch auf Mil-derung (modération).Entledigungen und Herabsetzungen sind Sachen des stren-gen Rechts; wenn man sie schuldig ist, können sie nichtverweigert werden. Nachlässe und Milderungen aber hangennicht sowohl von der distributiven Gerechtigkeit als von derMenschlichkeit und Mildthätigkeit ab, und die Erleichterung,die man einem Bürger bewilliget, kann nach Verhältniß derdafür bestimmten fonds de non-valeur größer oder kleiner seyn.Die Gesuche um Nachlässe und Milderungen haben unge-fähr eben denselben Gang zu nehmen, wie die um Entledi-gungen und Herabsetzungen; sie müssen gleichfalls dem Unter-Präfecten übergeben werden, der sie dem Controleur zustellt,
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