411§. 31. Instructionen des Ministers.Wenn die beyden Sachverständige ernannt sind, so bestimmtihnen der Controleur den Tag, an dem er sich an Ort undStelle verfügen kann, um die Verificirung vorzunehmen. DerControleur darf dieses Geschäft nur in dem Falle aufschieben,wenn er wegen einer ähnlichen Verificirung oder durch eineallgemeine Operation in einer andern Gemeinde zurück gehaltenwird. Er muß dem Unter=Präfecten jede Petition mit seinemVerbal=Prozeß, welcher entweder die Beystimmung der Repar-titoren zum Gesuche des Reclamanten oder das Resultat dervon den Sachverständigen vorgenommenen Verificirung enthält,zurück senden; und er muß gedachte Beystimmung schriftlich.oder den von den Sachverständigen unterzeichneten Verbal-Prozeß beyfügen. Der Controleur muß über jede Petitionseine eigenen Bemerkungen und seine conclusionen einreichen.Hierauf muß der Unter=Präfect in dem oben gedachten Registerdas Datum vom Empfange des Verbal=Prozesses des Con-troleur, so wie das Datum der Absendung desselben an denPräfecten, wobey er seine Bemerkungen und sein Gutachtenbeyzufügen hat, bemerken.Wenn das Gutachten des Unter=Präfecten mit dem Ver-bal=Prozesse des Controleur und allen dazu gehörigen Beleg-stücken dem Präfecten zugekommen ist, so übergibt er dießalles dem Steuer=Director, der es untersucht, und einenBericht darüber verfertiget. Dieser Bericht wird mit allenActenstücken durch den Präfecten dem Präfectur=Rathe vor-gelegt, welcher dann darüber entscheidet.Wenn der Präfectur=Rath Erläuterungen über die Sachenöthig hat, so fordert er dieselben von dem Präfecten, unddieser von dem Steuer=Director, der sich solche durch denControleur verschafft, und durch den Präfecten an den Prä-fectur=Rath gelangen läßt.Wenn der Präfectur=Rath der Meinung ist, daß die Sachefehlerhaft untersucht, und dabey wichtig genug sey, um eineGegen=Verificirung zu fordern, so wird sie dem Director zurück-gegeben, der den Steuer=Inspector beauftragt, diese Gegen-
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