420 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.Wegen der Patenten=Gebühr hat Reclamation Statt:1) Wenn der Patentpflichtige zwey Mahl in der Rolle dernehmlichen Gemeinde angeschlagen ist; 2) wenn er zu derbestimmten Gebühr in zwey Gemeinden angeschlagen ist, daman nur Eine bestimmte Gebühr und zwar in der Gemeindedes Wohnortes zu bezahlen hat; 3) wenn er kein Gewerbetreibt, das der Patenten=Steuer unterworfen ist; 4) wennbey der Bezeichnung des Gewerbes ein Irrthum untergelaufenist; und 5) wenn der Miethwerth der Wohnung, welcher derBestimmung der verhältnißmäßigen Gebühr zur Grundlagegedient hat, zu hoch angesetzt worden ist.§. 31. Schreiben des Finanz=Ministers an diePräfecten vom 24. Prait. 8. J.Der Beschluß der Consuln vom 24. Flor. enthält deutlicheund genaue Vorschriften über den Gang, der in Reclama-tions=Sachen zu nehmen ist. Alle Petitionen darüber müssendem Unter=Präfecten eingereicht werden, und wenn eine solchedirect an den Präfecten geschickt wird, so muß dieser sie demUnter=Präfecten zurück senden. Jeder Unter=Präfect muß alsoein Register halten, worin er das Datum der Petition, dasNummero, womit er sie bezeichnet, die Nahmen des Recla-manten und den Gegenstand seines Begehrens einschreibt.Wenn dieses geschehen ist, so schickt er die Petition demBezirks⸗Controleur zu, und bemerkt auf demſelben Regiſterdas Datum dieser Versendung. Es ist sehr nothwendig, daßdieses Register mit Ordnung und Pünctlichkeit geführt werde,damit jeder Reclamant schleunige Justitz erlange, und damitdie Petitionen nach der Ordnung ihrer Nummern zur Ent-scheidung kommen.Sobald der Controleur die Petition erhalten hat, soll erden Repartitoren dieselbe mittheilen, um ihr Gutachten zuvernehmen. Falls diese das Begehren nicht für gegründethalten, soll er den Unter⸗Präfecten sowohl als den Recla-manten davon benachrichtigen, welche dann, jeder seiner Seits,einen Sachverständigen ernennen.
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