Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
419
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§. 30. Reclam. wegen der Thür- und Fenster- und Patenten-Steuer. 419Präfecten schickt. Dieser läßt ihn, nebst seinem Gutachten,an den Präfecten gelangen, der das Gutachten des Steuer-Directors einhohlt. Auf die nehmliche Art soll von beydenmit der Untersuchung des Verlustes der Gemeinden beauf-tragten Commissarien verfahren werden; sie sollen aber gemein-schaftlich mit dem Bezirks=Controleur zu Werke gehen, welcherüber dieß gehalten ist, den Untersuchungs=Verbalprozeß auf-zusetzen, und ihn, wie eben gesagt worden, dem Unter=Prä-fecten zuzufertigen, damit er nebst dessen Gutachten an denPräfecten überſendet werde, der dann auch das Gutachtendes Steuer=Directors einziehen soll.28. Der Präfect sammelt die verschiedenen Gesuche umNachlaß oder Mäßigung, die für jedes Jahr ihm eingereichtwerden, und macht unter den Steuerpflichtigen oder Gemein-den, deren Reclamationen gerecht und gegründet befundenworden, die Austheilung der Summen, die er bewilligenkann, nach Verhältniß der ihm zu diesem Zwecke überlassenenFonds der Unwerthe (nonvaleur).Die Austheilungsliste wird von dem Präfecten dem allge-meinen Departements=Rathe mitgetheilt.§. 30. Reclamationen wegen der Thür= und Fenster-steuer und der Patenten=Gebühr.Der Regierungsbeschluß vom 24. Flor. 8. J., so wie dieInstructionen des Ministers, die sich darauf beziehen, unddie wir im folgenden §. anführen werden, sind auch auf dieReclamationen anwendbar, die die Thür- und Fenstersteuerund die Patenten=Gebühr betreffen.Wegen der Thür= und Fenstersteuer hat ReclamationStatt: 1) Wenn der Eigenthümer zu einer größern Anzahlvon Thüren und Fenstern angeschlagen ist, als wirklich inseinem Hause vorhanden sind; 2) wenn er wegen Thüren undFenſter angeſchlagen iſt; die nach dem Geſetze von dieſerSteuer frey sind; und 3) wenn sich in dem Hause Wohnun-gen befinden, die niemand im Besitze hat.