Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
418
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418 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.19. Die der Gemeinde zur Last fallenden Kosten sollennebst den Zusatz=Centimen auf die Rollen des folgenden Jahresals Local=Last angesetzt werden.20. Die den Steuerpflichtigen zur Last fallenden Kostensollen von ihnen, auf die Ordonnanz des Präfecten, in dieHände des Steuerhebers entrichtet werden.21. Der Steuerheber soll jedoch in allen Fällen dieseKosten für die Sachverständigen von dem Ertrage der Zusatz-Centimen der Gemeinde vorschießen.2. Die Entladungs⸗ oder Herabſetzungs⸗Ordonnanzensollen vom Präfecten erlassen werden. Sie sollen die Gründedes Begehrens, das Gutachten des Directors und den Aus-spruch des Präfectur=Raths enthalten.23. Die Ordonnanzen sollen dem Director, und durchdiesen dem Empfänger zugestellt werden, der sie an denSteuerheber zu befördern hat. Der Director läßt durch einBenachrichtigungsschreiben es der betheiligten Partey wissen,die sich zu dem Steuerheber zu begeben hat, um die Ordon-nanz zu quittiren, nachdem sie den Betrag derselben auf dieeine oder die andere im 13. Art. vorgeschriebene Weise empfan-gen hat.Nachlässe und Milderungen bey der Grund­,§. 29.Personal= und Mobiliar=Steuer.24. u. 26. Wenn durch außerordentliche Ereignisse einSteuerpflichtiger oder eine Gemeinde einen Verlust erlittenhat, so sollen sie ihre Begehrschriften dem Unter=Präfectenzustellen, der jene des Steuerpflichtigen an den Bezirks=Con-troleur, und jene der Gemeinde an zwey von ihm ernannteCommissarien verweist.25. u. 27. Der Controleur soll sich an Ort und Stelleverfügen, in Gegenwart des Maire die Sache untersuchen,die Größe des Verlustes an den Grundeinkünften oder andem Mobiliar=Vermögen des Reclamanten constatiren, unddarüber einen Verbal=Prozeß verfertigen, den er an den Unter-