§. 28. Gesuche um Entladung oder Herabsetzung der Steuern. 417seinem Gutachten an den Präfecten schickt. Ergibt sich eineUeberschätzung daraus, so spricht der Präfectur=Rath, aufdas Gutachten des Steuer⸗Directors, die Herabſetzung aus,deren Betrag auf die übrigen Einwohner der Gemeinde wie-der aufgelegt wird, es sey denn, daß aus den gemachtenUntersuchungen sich eine Ueberladung für sie alle ergäbe, inwelchem Falle der Betrag der Herabsetzung auf die übrigenam wenigsten besteuerten Gemeinden des Bezirks geworfenwerden soll.13. Die Herabsetzung eines Steuerantheils an der Haupt-summe führt immer die verhältnißmäßige Herabsetzung anden Zusatz Centimen mit sich.14. Der Betrag aller Entladungs= und Herabsetzungs-Ordonnanzen soll zum Vortheile derer, die sie erhalten, Zusatz-weise zu der Rolle des folgenden Jahres wieder aufgelegtwerden; ausgenommen, wenn die Entladungen das Resultateiner Nahmensirrung sind; in welchem Falle der Betrag der-selben das nehmliche Jahr von demjenigen entrichtet werdenmuß, der für den wahren Steuerpflichtigen erkannt worden.15. Zu diesem Ende soll der Steuer=Director über alleausgesprochene Entladungen oder Herabsetzungen Register hal-ten, damit der Departements=Präfect den Gemeinden dieSumme anzeige, die jede derselben im Verhältnisse dieser Wie-derauflage zu tragen hat.16. Der Steuerheber soll den Steuerpflichtigen, zu derenVortheil dieſe Wiederauflagen geſchehen, die Rückbezahlungleisten, indem er dieselbe entweder an den Steuern des Jahresanrechnet, oder im Falle ihre Steuerantheile nicht zureichen,sie aus seinen Einnahmgeldern bewirkt, wobey er mit denältesten Ordonnanzen den Anfang macht.17. Die Untersuchungskosten sollen vom Präfecten, aufdas Gutachten des Unter=Präfecten, regulirt werden.18. Sie werden getragen nehmlich von der Gemeinde,wenn die Beschwerde für gerecht erkannt worden, von demReclamanten, wenn dieselbe verworfen worden ist.Handbuch. II. Th. II. Aufl.27
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