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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
416
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416 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.des Unter=Präfecten und des Steuer=Directors spricht derPräfectureRath die Entladung, deren Betrag wieder auf dieübrigen Einwohner vertheilt werden soll. Der nehmliche Gangsoll befolgt werden, wenn die Beschwerde auf einen doppeltenAnsatz oder Irrthum des Nahmens gegründet ist.8. u. 9. Wenn ein Bürger sich in der Personal= und Mobi-liar=Steuer mit einer verhältnißmäßig stärkern Summe alsdie übrigen Steuerpflichtigen angesetzt glaubt, so soll er beydem Unter=Präfecten einkommen, und seiner Beschwerde eineDeclaration seines Vermögens und des Betrags der verlang-ten Herabsetzung beyfügen. Diese dem Controleur mitgetheilteBeſchwerde muß von den Austheilern unterſucht und verificirtwerden; erkennen sie diese letztern für gerecht, so spricht derPräfectur⸗Rath nach eingehohltem Gutachten des Unter⸗Prä-fecten und des Steuer⸗Directors, die Herabſetzung des Steuer-antheils aus, deren Betrag auf die übrigen Steuerpflichtigender Gemeinde aufgelegt werden soll.10. Wenn die Repartitoren erklären, daß keine Ueber-schätzung vorhanden sey, so ernennt der Unter=Präfect zweyCommissarien, die sich mit dem Bezirks=Controleur auf Ort undStelle verfügen, und in Gegenwart zweyer Austheiler und desReclamanten oder seines Bevollmächtigten die Sache unter-suchen, wenn von Gegenständen die Frage ist, die im Vermö-gensstande des Reclamanten unrichtig begriffen worden sind.11. Wenn der Steuerpflichtige die in seiner Vermögens-schätzung begriffenen Gegenstände nicht bestreitet, aber dieseSchätzung in Vergleichung mit jener der übrigen Steuer-pflichtigen zu hoch glaubt, so sollen der Controleur und diebeyden Commissarien die Schätzungen untersuchen, welche demSteueransatze des Reclamanten zur Grundlage gedient, sowie auch jene der übrigen Steueransätze, welche derselbe inder Personal=Steuerrolle des nehmlichen Jahrganges zur Ver-gleichung genommen oder angezeigt hat.12. Der Controleur verfertiget hierauf seinen Verbal=Pro-zeß, und stellt ihn dem Unter=Präfecten zu, der ihn nebst