Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
415
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§. 28. Gesuche um Entladung oder Herabsetzung der Steuern. 415Unter=Präfecten gelangen läßt; dieser, nachdem er sein Gut-achten gegeben, schickt das Ganze an den Präfecten, welcherdas Gutachten des Directors einhohlt, und der Präfectur-Rath erkennt alsdann die Herabsetzung des Steueransatzes.Der Betrag der Herabsetzung soll auf die übrigen Eigenthü-mer angelegt werden.5. Wenn die Austheiler nicht der Meinung sind, daß dieSchätzung übersetzt sey, so sollen zwey Sachverständige ernenntwerden, Einer vom Unter=Präfecten, der andere vom Recla-manten. Diese Sachverständige verfügen sich mit dem Con-troleur auf Ort und Stelle, und in Gegenwart zweyer Aus-theiler und des Reclamanten oder seines Bevollmächtigten,untersuchen sie den Werth, welcher beym Ansatze des Recla-manten und den übrigen Steueransätzen, die derselbe in derGrundsteuerrolle der nehmlichen Gemeinde zur Vergleichunggenommen oder angezeigt hat, als Grundlage angenommenworden ist.6. Der Controleur verfertiget einen Verbal=Prozeß über dieAussagen der Sachverständigen, und setzt sein Gutachten bey.Der Unter=Präfect, nachdem er selbst sein Gutachten gege-ben, schickt das Ganze an den Präfecten.Wenn ſich hieraus ergibt, daß die zur Vergleichung genom-menen Steueransätze in einem geringern Verhältnisse stehen,als jener des Reclamanten, so erkennt der Präfectur=Rathimmer auf das Gutachten des Steuer=Directors, die Herab-setzung auf den Fuß des gemeinschaftlichen Ansatzes der übri-gen Steuerantheile. Der Betrag dieser Herabsetzung soll aufalle Steuerpflichtigen der Gemeinde wieder aufgelegt werden.Personal- und Mobiliar-Steuer.7. Jeder Bürger, der mit einer Personal= und Mobi-liar=Steuer in einer Gemeinde belegt worden, wo nicht seinWohnsitz ist, indessen er sie schon in diesem bezahlt hat, sollbey dem Unter=Präfecten einkommen, und ihm die diese Zah-lung constatirende Bescheinigung vorlegen; auf das Gutachten