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Th. 2 (1813)
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414
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414 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.§. 28. Gesuche um Entladung oder Herabsetzungder Grund= und Personal=Steuer.Grundsteuer.Art. 1. Jeder Bürger, der in einer Gemeinde eines ineiner andern Gemeinde gelegenen Gutes wegen besteuert wor-den, übergibt seine Petition dem Unter=Präfecten, der sie anden Bezirks=Controleur schickt, welcher die Sache untersucht,und sein Gutachten ausstellt. Der Unter=Präfect, nachdemer auch sein Gutachten gegeben, läßt die Schriften an denPräfecten gelangen, der sie dem Steuer=Director mittheilt.Dieser stellt sein Gutachten dem Präfecten zu; und der Prä-fectur=Rath entscheidet, wenn Grund da ist, die Entladung,deren Betrag auf alle übrige Güter der Gemeinde, in welcherder Reclamant irriger Weise besteuert worden, vertheilt wer-den soll.2. Wenn ein Gut unter einem andern Nahmen als jenemdes wirklichen Eigenthümers besteuert worden ist, so sollendie nehmlichen Formen beobachtet werden, und der Präfectur-Rath soll über die Abänderung der Steuerantheiles statuiren.3. Wenn ein Steuerpflichtiger sich in einem stärkern Ver-hältnisse als ein oder mehrere andere Eigenthümer der Ge-meinde, wo die Güter liegen, angesetzt glaubt, so soll erbey dem Unter=Präfecten des Bezirks einkommen, und seinemBegehren eine Declaration seiner Güter und ihres Werthesbeyfügen.4. Der Unter=Präfect schickt die Reclamation an den Con-troleur; dieser letztere hohlt das Gutachten der Austheiler derGemeinde ein, welches sie in den ersten zehn Tagen auszu-stellen haben. Wenn sie das Begehren gerecht finden, sosetzt er einen Verbal=Prozeß darüber auf, den er an den*) Der Director muß sich auch versichern, ob das Gut in derGemeinde, wo es liegt, besteuert worden ist, und im entgegengesetzten Falle die Austheiler davon benachrichtigen lassen, damitsie diesen Gegenstand bey der Verfertigung der sections=Verzeich-nisse nicht mehr verabsäumen.