413§. 27. Allgemeine Bemerkungen.Räthen angenommen wird. Demnach kann eine Gemeinde,wenn sie glaubt, daß ihre Steuer=Quote in Vergleichung mitder Quote einer andern Gemeinde des nehmlichen Bezirkes zuhoch angesetzt sey, zwar dagegen reclamiren; aber eine solcheReclamation kann keine Entſcheidung des Präfectur⸗Ratheszur Folge haben, sondern sie kann nur nebst den Beweis-stücken, wovon sie begleitet ist, dem Departemental- undBezirksrathe zur Anleitung dienen, um den Vermögens= undGüterzustand jeder Gemeinde kennen zu lernen, und bey denkünftigen Vertheilungen darauf Rücksicht zu nehmen. (Schrei-ben des Ministers vom 13. Germ. 9. J.)Ganz anders verhält es sich mit den Gesuchen um Nachlaßund Milderung. Diese werden von den einzelnen Bürgernoder Gemeinden, welche wegen außerordentlicher Unglücks-fälle dazu Grund zu haben meinen, dem Unter=Präfectenübergeben, der dann durch den Controleur, in Beyseyn desMaire, die Sache an Ort und Stelle untersuchen läßt. Dahiebey nichts von Rechtsgründen, welche eine gerichtliche Ent-scheidung fordern, sondern nur von Gründen der Billigkeitdie Rede ist, so sind diese Gesuche nicht von der Competenzdes Präfectur=Rathes, sondern des Präfecten, und wenn diesernach dem von dem Controleur verfaßten Verbal⸗Prozeß undnach Gutachten des Steuer=Directors die Gültigkeit der ver-schiedenen Gesuche dieser Art anerkennt, so vertheilt er unterdie Gemeinden, welche solchergestalt reclamirt hatten, dieSummen, welche zu diesem Ende aus den fonds de nonvaleur seiner Verfügung überlassen sind. Das Weitere davons. unten im Beschlusse vom 24. Flor. 8. J. und das Schrei-ben des Ministers vom 26. Prait. 8. J.Die allgemeinen und Hauptverfügungen in Betreff derReclamationen sind in dem Regierungsbeschlusse vom 24. Flor.8. J. enthalten, welchen wir, mit officiellen Anmerkungenbegleitet, unsern Lesern hier mittheilen.
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