412 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.im J. 1812 begehrt oder erlangt hat, dennoch diesen ganzenAntheil bezahlen muß, indem ihm der bewilligte Abzug erstbey der Steuer des J. 1813 zu gute kommt. Doch würde es,sagt der Minister in einem Schreiben vom 27. Ventos 9. J.,allzu strenge seyn, jemanden wegen eines solchen nachgelas-senen Steuerertheiles zu verfolgen, und da dem General-Empfänger eine Frist von 18 bis 20 Monaten zur Bezahlungseiner Obligationen gestattet ist, so ist zu erwarten, daß erdieser Classe von Steuerschuldnern jede billige Nachsicht werdewiderfahren lassen.Damit aber durch solche Reclamationen nicht etwa derGang des Steuerwesens gehemmt werde, so ist die nothwen-dige Anordnung gemacht, daß alle Reclamationen in einerbestimmten Zeitfrist, nehmlich innerhalb dreyer Monate vonBekanntmachung der Rollen an, eingereicht werden müssen,weßwegen die Maire durch einen Anschlagzettel auf ungestem-peltem Papier die Steuerpflichtigen benachrichtigen sollen,daß ihre Rollen sich in den Händen des Einnehmers befinden.Aus gleichem Grunde müssen die Entscheidungen des Präfec-tur=Rathes darüber ebenfalls in einer bestimmten Zeitfrist,nehmlich spätestens vor dem letzten August des folgenden Jah-res erfolgen, damit die Controleure und Repartitoren, welchevon den ersten Tagen des Septembers an mit Verfertigungder neuen Rollen sich zu beschäftigen haben, bey dieser Opera-tion auf die gedachten Entſcheidungen des Präfectur⸗Rathesdie gebührende Rücksicht nehmen können. Dem Steuer=Directorkommt es zu, die, nach der Entscheidung der Präfectur=Rätheergehenden Herabsetzungs= oder Entledigungs=Ordonnanzen,nachdem sie von dem Präfecten unterzeichnet worden, auszu-fertigen, und sowohl dem Einnehmer als dem Controleurzuzusenden.Uebrigens ist noch zu bemerken, daß keine Herabsetzungs-oder Entledigungsgesuche anders als individuell, d. i. nur imNahmen einzelner Bürger abgefaßt und eingereicht werdendürfen, und daß kein collectives Gesuch von den Präfectur-
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