411S. 27. Allgemeine Bemerkungen.8. J. gar nicht mehr die Rede von einer Steuerherabsetzung,welche wegen Ueberschreitung eines Verhältnisses zwischen demEinkommen und der Steuer=Quote Statt finden dürfte, undes kann also jetzt nur derjenige als überschätzt angesehen wer-den, der höher angeschlagen ist, als der Besitzer eines andernGutes von gleichem Werthe in derselben Gemeinde. So lautetauch die Antwort, die der Finanz-Minister unterm 13. Germ.9. J. an die Einregiſtrirungs⸗Regie, welche vermoͤge ältererEntscheidungen behauptete, daß die National=Güter nicht überdas Fünftel ihres Einkommens angeschlagen werden können,erlassen hat. „Jene Entscheidungen, sagt er, können nurfür das 7. und 8. und für die vorhergehenden Jahre, wodas Gesetz ein solches Verhältniß bestimmt hat, gelten; abervom 9. Jahre an kann nur derjenige reclamiren, der sich inVergleichung mit einem andern Besitzer eines Gutes vongleichem Umfange und Werth in derselben Gemeinde über-schätzt glaubt. Dieser Grundsatz muß auch in Rücksicht derNational=Güter gelten, und dieß ist sogar der einzige Weg,um die häufigen Ueberschätzungen der Nat.=Güter in Zukunftzu verhüthen. Künftighin also kann nur ein Vergleichungs-weise existirendes Mißverhältniß den Präfectur=Rath in denFall setzen, eine Verminderung der Steuer=Quote zu erkennen.Wenn nun ein Bürger auf solche Weise sein Gut zu hochangeschlagen glaubt, so übergibt er seine Petition nebst dennöthigen Beweisstücken dem Unter=Präfecten, der so fort allesdem Controleur zustellt, damit dieser mit den Repartitorendie Sache untersucht. Im Falle weiterer Einwendungen wer-den Sachverständige in derselben Absicht ernannt.Dem Präfectur=Rathe kommt es zu, über die Gültigkeitsolcher Reclamationen zu entscheiden. Wird die verlangteHerabsetzung oder Entledigung erkannt, so wird der Betragderselben in den Rollen des folgenden Jahres dem reclami-renden Bürger abgezogen, und auf die Steuer=Quoten derübrigen Bürger der Gemeinde vertheilt. Daraus folgt, daßein Bürger, der z. B. eine Herabsetzung seines Steuerantheils
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