Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
410
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410 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.von der Billigkeit der Regierung einen Nachlaß oder Milde-rung (Remise ou Moderation) ihres Steuerantheils erwartenkönnen.Demnach können die Reclamationen oder Vorstellungenund Gesuche der Bürger entweder dahin gehen, daß ihnenaus Gründen des Rechtes Entledigung oder Herabsetzung ihrerQuote, oder daß ihnen aus Gründen der Billigkeit oder desMitleidens ein Nachlaß oder Milderung bewilligt werde.Hiebey ist es nun nöthig, kennen zu lernen: 1) DieGrundsätze, die deßhalb von der Regierung angenommen sind,um zu wissen, in welchen Fällen und aus welchen Gründenein solches Gesuch Statt finden könne; 2) den Gang, derdabey zu nehmen ist, um zu wissen, wem man die Petitionzu übergeben, wer solche zu untersuchen, wer darüber zuerkennen habe, und was im Falle der Bewilligung oder derNichtbewilligung geschehe oder zu beobachten sey?Was nun die Entledigungen betrifft, so kann nur der-jenige solche verlangen, der wegen eines Gutes, das ihmnicht gehört, oder der in einer Gemeinde wegen eines ihmzugehörigen, aber in einer andern Gemeinde gelegenen Gutesangeschlagen ist, Herabsetzung kann nur derjenige verlangen,der zu hoch angeschlagen ist. Aber was heißt zu hoch ange-schlagen seyn? Das Gesetz vom 3. Frim. 7. J. hatte einVerhältniß zwischen dem Einkommen und der Steuer, überwelches die Quote eines Bürgers nicht gehen dürfte, festge-setzt, so daß z. B. im 8. J. jeder, dessen Quote mehr alsEin Fünftel des reinen Einkommens ſeines Gutes betrug,eine Verminderung verlangen konnte. Man hoffte hiedurchden Mißbräuchen, die etwa bey der Repartition Statt findenkönnten, vorzubeugen. Allein, da dasselbe Gesetz sagt: essoll ein solches Verhältniß in jedem Jahre durch das gesetz-gebende Corps festgesetzt werden, und da in dem Contribu-tions=Gesetze fürs 9., 10. und spätere Jahre keine Erwähnungdavon geschieht, so ist dasselbe als nicht mehr geltend anzu-sehen. Auch ist in dem Beschlusse der Consuln vom 24. Flor.