Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
409
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409§. 27. Allgemeine Bemerkungen.welches durch einen in gehöriger Form aufgesetzten Verbal-Prozeß des Einnehmers, den der Eigenthümer oder Haupt-miether zu certificiren hat, constatirt werden muß. (Schlußdes Staatsraths vom 9. Jun. 1711.)Drittes Capitel.Von den Reclamationen.§. 27. Allgemeine Bemerkungen.Wenn die Bedürfnisse des Staates Abgaben nothwendigmachen, so fordert dagegen die Gerechtigkeit, daß die Abgabengleichmäßig vertheilt werden. Privilegien gibt es in Frankreichnicht; folglich muß jeder Bürger, wer er auch sey, so vielan Grund=, Personal= und Mobiliar=Steuer bezahlen, alsihm nach Verhältniß seines Vermögens vermittelst einer gleich-mäßigen Repartition der ganzen Steuersumme zufällt; anThür- und Fenstertaxe so viel, als nach der Beschaffenheitdes Locals, das er inne hat, und nach dem Buchstaben desGesetzes ihm auferlegt werden muß; an Patenten=Gebührso viel, als das Gesetz nach der Beschaffenheit seines Gewer-bes von ihm fordert. Nun aber kann es geschehen, daß ausIrrthum oder auch aus Unbilligheit ein Bürger höher ange-setzt wird, als er dem Gesetze nach es seyn sollte, oder daßihm sogar ein Steuer-Quantum angesetzt wird, zu dessen Ent-richtung er gar nicht verbunden ist. In diesen Fällen kanner eine Herabsetzung (Réduction) oder eine völlige Abnehmungseiner Steuer=Quote (Entledigung, décharge) verlangen.Eine ganze Gemeinde sogar kann sich in dem Falle befinden,daß sie bey Vertheilung der Grund= oder der Personal= undMobiliar=Steuer unter den verschiedenen Gemeinden einesBezirkes mit einer nach Verhältniß zu großen Steuer=Quotebeladen wird, wo sie dann Recht und Grund hat, eine Her-abſetzung (Réduction) ihrer Quote zu verlangen. Es kannaber auch geschehen, daß einzelne Bürger oder ganze Gemein-den, wenn gleich ihre Steuer= Quote nach einem richtigen Ver-hältniß angesetzt ist, doch wegen außerordentlicher Ursachen