Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
408
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408 VI. Abschn. Steuerwesen. III. Cap. Von den Reclamationen.ten seyen, und wer es zu nummeriren und paraphiren habe,bestimmen die Art. 50, 51, 52, 53 u. 54 des Ges. vom 22.Frim. 7. J., welche im XII. Abſchn. dieſes Werkes abge-druckt sind.§. 26. Pflichten der Notare, Huifsiers, Eigenthü-mer oder Hauptmiether der Häuser in Ansehungder Steuern.Alle Huissiers, Notare und jede Personen, bey denen Gel-der deponirt sind, dürfen den Erben, Gläubigern oder andernPersonen, welche das Recht haben, sequestrirte und deponirteSummen zu empfangen, solche nicht einhändigen, wenn diesenicht zuvor bewiesen haben, daß die Mobiliar=Steuer desjeni-gen, von welchem dieſe Gelder herkommen, bezahlt iſt. DieDepositare und Sequestrirer sind sogar befugt, wenn es noth-wendig ist, die schuldige Contribution selbst zu bezahlen,bevor sie die hinterlegten Gelder ausliefern, die Quittungengedachter Contribution sollen bey ihrer Rechnung angenommenwerden. (Auszug aus dem Gesetze vom 18. Aug. 1791.)Die Eigenthümer und Hauptmiether der Häuser sind gehal-ten, sich Einen Monat vor dem Ausziehen ihrer Untermietherdie Quittungen von der Bezahlung ihrer Mobiliar=Steuervorzeigen zu lassen, unter Strafe, für selbige verantwortlichzu seyn; im Weigerungsfalle ist es ihnen erlaubt, die Meu-beln ihrer Untermiether mit Arreste belegen zu lassen.Gedachte Eigenthümer und Hausmiether können nichts destoweniger Einen Monat vor dem Ausziehen ihrer Miethsleutedem Contributions⸗Einnehmer diejenigen bezeichnen, welcheihre Häuser verlassen, und sich hierüber einen Schein aus-stellen lassen, mittelst dessen sie von der Verantwortlichkeitwegen der Contribution gedachter Steuerpflichtigen befreytsind, wenn sie den Schein des Einnehmers oder die Auffor-derung, solchen auszustellen, vorzeigen. Der Einnehmerbleibt verantwortlich für die rückständige Contribution, es seydenn, der Steuerschuldige sey insolvent, und habe sich heim-lich, ohne seine Miethe zu bezahlen, aus dem Hause begeben,