407§. 24. Eintreibungskosten.gung schuldig ist, mit Arrest belegt werden, und der Mietheroder Pächter kann zur Entrichtung der schuldigen Summennur nach Ablauf der für die Miethe oder Pacht bestimmtenZahlungstermine gezwungen werden; zahlt er die mit Arrestbelegten Summen nicht, ſo wird er hiezu durch Beſchlag-nehmung und Verkauf seiner Mobiliar=Effecten angehalten.§. 24. Eintreibungskosten.Die Einquartirungskosten der Zwangsbefehlsträger werdenauf alle rückständige Steuerbaren nach Verhältniß ihrer Rück-stände vertheilt. (Art. 44 des Regierungsbeschlusses vom 16.Therm. 8. J.) Dieſe Koſten, ſo wie jene des Zahlungs-geboths, der Beschlagnehmung, des Verkaufs, der Arrest-anlegung werden von dem Unter=Präfecten taxirt; der Bezirks-empfänger bezahlt sie nach dieser Taxe, und erhält diesenVorschuß von den Einnehmern zurück, welche sich ihn von denSteuerschuldnern erstatten lassen. (Art. 46, 47 u. 48 das.)Die Zwangsbefehlsträger dürfen in keinem Falle, nochunter was immer für einem Vorwande, irgend eine Summevon den Steuerbaren empfangen, bey Strafe abgesetzt zuwerden, und die empfangenen Summen wieder erstatten zumüssen. Es ist den im Rückstande befindlichen verbothenihnen dergleichen anzuvertrauen, bey Strafe zwey Mahl bezah-len zu müssen.§. 25. Repertorien der Zwangsbefehlsträger.Die Zwangsbefehlsträger müssen Repertorien führen, dieder Stempelgebühr nicht unterworfen sind; die Empfängerder Einregistrirungsgebühren visiren solche unentgeldlich. Indiese Repertorien müssen sie alle sich auf ihr Amt beziehendeActe eintragen, welche der Stempelgebühr und der Einre-gistrirung unterworfen sind, und zwar unter Strafe einerGeldbuße von 5 Francs für jede Unterlassung. (Art. 49 desGeſ. vom 22. Frim. 7. J. und Inſtruct. vom 18. Febr. 1808.,Was jeder Artikel des Repertoriums enthalten müsse,wem und wann die Zwangsbefehlsträger es vorzuzeigen gehal-
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