406 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern.werden, welche zur Ansäung der Felder, die er bearbeitet,nöthig sind. Die Bienen, Seidenwürmer, Maulbeerblätterdürfen nur in Zeitepochen, welche die Gesetze über die Feld-güter und Feldgebräuche bestimmen, aufgegriffen werden.Die Zwangsbefehlsträger, welche diesen Verfügungen zuwi-der handeln, sollen zu hundert Francs Gelbbuße verurtheiltwerden. (Art. 52 das.)e) Verkauf.Zehn Tage nach dem Schlusse des Verbal=Prozesses überdie Beschlagnehmung wird zum Verkaufe geschritten, wennder Präfect auf das ausdrückliche Anstehen des Einnehmersihn gestattet. (Art. 51 das.) Hat der Präfect den Verkaufgestattet, so wird die Ankündigung desselben an den gewöhn-lichen Orten angeschlagen und kund gemacht, und Einen Tagvor seiner Eröffnung dem Steuerschuldner und Bewahrer dermit Beschlag belegten Gegenstände insinuirt. Der Verkaufgeschieht durch den Zwangsbefehlsträger, der hiebey die For-malitäten zu beobachten hat, welche für die gerichtlichen Ver-käufe vorgeschrieben sind; er muß ihn einstellen, sobald soviel gelöst worden ist, daß die rückständige Steuer und diegesetzmäßig gemachten Kosten bezahlt werden können.f) Arrestanlegung bey Miethern oder Pächtern.Wenn der Eigenthümer nicht in der Gemeinde wohntwo das steuerbare Grundstück liegt, so wird er, was dieBezahlung seines Steuerantheils betrifft, von seinem Mietheroder Pächter repräsentirt, und der Einnehmer verfährt widerdiesen eben so, wie er gegen den rückständigen Eigenthümerzu verfahren berechtiget ist. Bewohnen der Eigenthümer undsein Miether oder Pächter die nehmliche Gemeinde, so wirdzuerst gegen jenen nach den gewöhnlichen Formen verfahren;im Nichtzahlungsfalle legt der Zwangsbefehlsträger auf Antragdes Einnehmers einen Arrest bey dem Miether oder Pächteran; die schon verfallenen oder noch zu verfallenden Mieth-oder Pachtpreise können jedoch nur bis zum Betrage derSumme, welche der Steuerpflichtige zur Zeit der Arrestanle-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten