405§. 23. Verfahren gegen die Steuerpflichtigen.Wenn der Einnehmer eines Zwangsbefehlsträgers bedarfso ladet er ihn schriftlich ein, an einem bestimmten Tage indie Gemeinde zu kommen, und übergibt ihm eine von demMaire visirte Liste der rückständigen Steuerschuldner. DerZwangsbefehlsträger stellt jedem derselben eine Aufforderungzu, binnen drey Tagen den Rückstand zu bezahlen; wirddieser Aufforderung kein Genüge geleistet, so quartirt er sichbey jedem rückständigen Steuerschuldner vor und nach ein,und macht mit dem am stärksten im Rückstand befindlichenden Anfang, darf aber nicht länger als zehn Tage in dernehmlichen Gemeinde und nicht länger als zwey Tage beyeinem Rückständigen sich aufhalten. (Art. 41 u. 44 das.)d) Zahlungsgeboth und Beschlagnehmung.Ist diese Frist verstrichen, und der Steuerschuldner hatnicht bezahlt, so erhält er von dem Zwangsbefehlsträger einZahlungsgeboth (commandement) des Inhalts, daß er indrey Tagen seine Steuer abführen soll, und zwar unter Strafe,daß im entgegen gesetzten Falle seine Mobilien und Mobiliar-Effecten, ja sogar seine auf dem Halme stehenden Früchte,in Beschlag genommen und verkauft werden sollen. Geschiehtdie Zahlung nicht in dieser Frist, so wird zu der angedrohtenBeschlagnehmung geschritten. (Art. 51 das.)Können nicht wegen rückständigen Steuern und deßfallsgemachten Kosten aufgegriffen werden die Betten, die Klei-dungen, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie noth-wendig sind, die Pferde, Maulesel und Zugthiere, die zumPflügen dienen, die Geschirre und Pfluggeräthe, noch die Werk-zeuge und Arbeitsstühle. Es soll dem rückständigen Steuer-pflichtigen eine Milchkuh, in Ermangelung der Kuh, eineZiege, wie auch die Quantität Früchte oder Samen gelassenso muß die bestimmte Gebühr von 1 Franc bezahlt werden. (Art.68 u. 70 des Ges. vom 22. Frim. 7. J.) Diese Aete müssen binnen4 Tagen, jenen des Datums derselben nicht mitgerechnet, bey demBüreau des Ortes, wo die Zwangsbefehlsträger wohnen, oder beyjenem des Ortes, wo sie gefertiget worden sind, einregistrirt wer-den. (Art. 20, 25 u. 26 das.)
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