Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
404
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404 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern.26. Wenn die Vergehen von der Art sind, daß sie zuaußerordentlichen gerichtlichen Proceduren Anlaß geben, sosoll der Präfect die Actenstücke den kais. Procuratoren zustellen.27. Die Zwangsbefehlsträger beziehen keinen bestimmtenGehalt, und werden nur sofern als sie in Diensten sind,bezahlt. Der Preis ihrer Taglohne wird jedes Jahr durchden Präfecten, nach dem Gutachten des Unter=Präfecten, fest-gesetzt, und soll nicht mehr als zwey, und nicht weniger alsEinen Franc betragen. Der Beschluß des Präfecten, worindiese Festsetzung enthalten ist, wird gedruckt und angeschlagen.28. Die Zwangsbefehlsträger können nichts fordern wegender Tage, welche sie unterwegs zubringen, um sich an dieOrte, wo sie Dienste thun sollen, zu begeben; auch nichtsfür die Zeit, welche sie daselbst ohne Arbeit zubringen. Siekönnen auch, wenn sie in wirklichem Dienste sind, weder vondem Einnehmer, noch von dem Steuerpflichtigen etwas andersals Logis, Kost und Platz am gemeinschaftlichen Feuer ver-langen. Es ist ihnen ausdrücklich verbothen, sich in derHerberge auf Kosten der Schuldner, selbst wenn diese esverlangen sollten, einzuquartiren. Eben so ist ihnen verbo-then, von den Einnehmern oder von den Steuerpflichtigenihren Arbeitslohn anzunehmen, indem ihnen dieser nur vondem Bezirksempfänger nach der festgesetzten Taxe bezahlt wer-den soll.29. Die Verbal=Prozesse und Acte der Zwangsbefehlsträ-ger, die sich auf ihren Aufenthalt bey den Einnehmern undSteuerpflichtigen beziehen, sind weder dem Stempel, noch derEinregistrirung unterworfen; das Zahlungsgeboth dagegen,welches der Ergreifung und dem Verkaufe der Effecten vorangeht, ist diesen Gebühren unterworfen. *)*) Das Zahlungsgeboth, die Beſchlagnehmung, der Verkauf,die Arrestanlegung und alle andere Acte, welche sich auf die Ein-treibung der directen oder auch sogar der Local=Steuern beziehen,müssen auf gestempeltem Papier geschrieben und umsonst einregistrirtwerden, wenn es sich von einer Steuer= Quote handelt, die nur25 Francs oder weniger beträgt; beträgt sie aber mehr als 25 Fr.