Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
403
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403§. 23. Verfahren gegen die Steuerpflichtigen.hievon Meldung geschehen in ihrer Bestallung, welche nichteher, als wenn sie vom Präfecten visirt worden, ausgefer-tiget werden soll.22. Die Zwangsbefehlsträger müssen bey Ausübung ihrerFunctionen mit ihrem Beſtallungsbriefe verſehen ſeyn; ſiemüssen in ihren Acten denselben anführen, und ihn auf Ver-langen vorzeigen.23. Die Zahl der Zwangsbefehlsträger soll nach der Be-völkerung der zu einem Gemeindenbezirke gehörigen Gemeindenberechnet werden, und soll nicht mehr als zwey für fünfzehnLandgemeinden betragen. In den Städten und großen Fleckensoll die Zahl derselben nach dem Verhältniß der Bevölkerungvon zwanzig Landgemeinden berechnet werden.24. Im Falle die Zwangsbefehlsträger gröblich beleidigtwerden, oder wenn man ihnen rebellischen Widerstand ent-gegen setzt, sollen sie sich zum Maire oder Adjuncten desOrtes begeben, um darüber einen Verbal⸗Prozeß aufzuſetzen,und denselben eidlich zu bekräftigen.25. Die Bezirksempfänger sind verbunden, auf das Betra-gen der Zwangsbefehlsträger Acht zu haben und Acht habenzu lassen, und ihretwegen alle Erkundigungen einzuziehen,welche sie von den Einnehmern oder von den Steuerpflich-tigen erhalten können, und solche unverzüglich an den Unter-Präfecten einzusenden. Dieser soll selbst auf die Zwangs-befehlsträger Acht, und durch die Maire und Adjuncten aufsie Acht haben lassen. Gleichfalls soll der Director der direc-ten Abgaben den Controleuren auftragen, auf die Zwangs-befehlsträger Acht zu haben, und er soll die Berichte, die ihmüber ihr Betragen erstattet werden, dem Unter=Präfectenzusenden. Die Steuerpflichtigen können ihre Klagen directbey dem Unter=Präfecten eingeben, welcher darüber summarischbeschließt, und die Zwangsbefehlsträger sogar von ihren Stel-len entfernen kann; doch bleibt in allen Fällen d.r Recursan den Präfecten vorbehalten.