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Th. 2 (1813)
Entstehung
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402
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402 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern-ergriffen, diese bestehen in dem Gebrauche der Zwangsbefehls-träger nach dem Regierungsbeschlusse vom 16. Therm. 8. J.oder der Garniſäre, wenn das erſte Mittel ohne Wirkungbleibt. Den Garnisären werden von dem Steuerpflichtigen,bey dem sie gelegt sind, Wohnung, Kost und Ein Franc fürjeden Tag gegeben. Art. 3 des Ges. vom 17. Brüm. 5. J.Der Regierungsbeschluß vom 16. Therm. 8. J. enthältüber die Organisation der Zwangsbefehlsträger folgende Ver-fügungen:Art. 18, In jedem Gemeindenbezirke werden Zwangs-befehlsträger ernannt, welche ausschließend den Auftrag haben,die von dem Bezirksempfänger oder einem Einnehmer wegenBezahlung der directen Abgaben erlassenen Zwangsbefehle zuvollziehen; sie sollen allein die Functionen der Huissiers inBetreff der directen Abgaben versehen; sie sind der Patenten-Steuer nicht unterworfen.19. Die Zwangsbefehlsträger sollen unter denjenigen Bür-gern des Bezirkes gewaͤhlt werden, welche lesen, schreiben undrechnen können, und Kenntnisse genug besitzen, um alle aufihre Functionen ſich beziehenden Operationen zu vollziehen.Die Invaliden und Militair⸗Perſonen ſollen, wenn ſie obigeEigenschaften besitzen und Zeugnisse guter Aufführung bey-bringen, Vorzugsweise gewählt werden. Keines der Indivi-duen, welche in Diensten des Präfecten, der Unter=Präfectenund der Empfänger sind, kann die Functionen der Zwangs-befehlsträger versehen.20. Die Zwangsbefehlsträger sollen vom Unter=Präfectenauf die Vorstellung der Empfänger ernannt, und die Wahldes Unter⸗Präfecten dem Präfecten zur Genehmigung vorge-legt werden. Es soll eine dreyfache Liste von dieser Ernen-nung verfertiget werden. Die erste wird in den Archiven derPräfectur, die andere in den Archiven der Unter=Präfecturniedergelegt, die dritte dem Empfänger zugestellt; alles dießohne Kosten.21. Der Unter=Präfect soll den Zwangsbefehlsträgernden vom Gesetze vorgeschriebenen Eid abnehmen, und es soll