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Th. 2 (1813)
Entstehung
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401
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§. 23. Verfahren gegen die Steuerpflichtigen.401Wenn der Einnehmer drey Jahre lang gegen die Steuer-schuldner keine Schritte thut, so verliert er den Recurs undjede Klage gegen sie; nach Ablauf dieser Frist nehmen dieMaire die Steuerrollen von den Einnehmern zurück, und legensie in dem Archive der Unter=Präfectur nieder. (Art. 149 desGeſ. vom 3. Frim. 7. J.) Eben ſo verlieren die Einnehmerjede Klage gegen den Steuerschuldner, wenn sie das schongegen ihn angefangene Verfahren drey Jahre lang aussetzen.(Art. 150, das.)§. 23. Verfahren gegen die Steuerpflichtigen.Die Handlungen, aus welchen das Verfahren gegen dieSteuerpflichtigen besteht, sind Benachrichtigung, Aufforderungzur Zahlung, Zwangsmittel, Zahlungsgeboth, Beſchlagneh-mung, Verkauf und Arrestanlegung bey Miethern oder Pächtern.a) Benachrichtigung.Die Benachrichtigung (avertissement) ist die Handlung,wodurch der Einnehmer, sobald die Rollen ausgefertiget sind,dem Steuerpflichtigen den Antheil, welchen er zu bezahlenhat, bekannt macht; diese Nachricht ertheilt der Einnehmerauf seine Kosten; er kann für jede Art von Steuer eineNachricht geben oder die vier Steuern in Einer Benachrich-tigung begreifen. Nebſtdem kann auch der Einnehmer durchwiederhohlte Briefe den Steuerpflichtigen einladen, seinen An-theil zu entrichten, um sich die Eintreibungskosten zu ersparen.b) Aufforderung zur Zahlung.Wenn der Steuerpflichtige, welcher seine Benachrichtigungerhalten hat, die verfallenen Termine seiner Steuer nichtentrichtet, so erhält er eine Aufforderung zur Zahlung odereine letzte Warnung (Sommation ou dernier avis) des Inhalts,daß, wenn er nicht zahlt, er durch Zwangsmittel zur Zahlungangehalten werden soll. Für diese Aufforderung muß derSteuerpflichtige 5 Centime bezahlen.c) Zwangsmittel.Wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Zahlungnicht Genüge leistet, so werden Zwangsmittel gegen ihn26Handbuch. II. Th. II. Aufl.