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Th. 2 (1813)
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400
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400 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern.den Maire oder seinen Adjuncten abschließen lassen. DieQuittung des Empfängers ſoll am Schluſſe des Verzeichniſſesbeygefügt werden. (Art. 143 das)Der Maire oder sein Adjunct haben das Recht, sich vondem Einnehmer auf seinem Büreau, so oft sie es nöthigfinden, die Steuerrollen vorzeigen zu lassen, Auszüge vondem Zustande der Steuereintreibung zu nehmen, die Gesetzes-übertretungen zu constatiren, und darüber an den Unter=Prä-fecten zu berichten. (Art. 144 das.)Die Einnehmer der Gem inden sollen alle zehn Tage beydem Bezirksempfänger die Summen einschießen, die sie inden vorhergehenden zehn Tagen eingenommen haben. Diewelche das Einschießen dieser Summen versäumen, oder welcheden Bezirksempfänger nicht benachrichtigen, daß sie in denvergangenen zehn Tagen nichts eingenommen haben, sollendurch Zwangsmittel dazu angehalten werden. (Art. 145 das.)Der Steuerantheil eines jeden Steuerpflichtigen wird inzwölf gleiche Theile getheilt, und ist monatlich zahlbar. Mankann nur wegen der verfallenen Portionen einem Zwange.unterworfen werden. (Art. 146 das.)Die Pächter oder Miether sind verbunden, für die Eigen-thümer oder Nutznießer die Grundsteuer von den Gütern zuzahlen, welche sie gepachtet oder gemiethet haben; die Eigen-thümer und Nutznießer dagegen sind gebalten, den Betragder Steuer=Quittungen für bar auf den Pacht= oder Mieth-preis anzunehmen, ausgenommen, wenn durch den Pacht-oder Mieth=Contract die Bezahlung der Steuer dem Pächteroder Miether auferlegt ist. (Art. 147 das.)§. 22. Privilegien des Einnehmers in Ansehungdes Vermögens der Steuerpflichtigen.Ein Gesetz vom 18. Nov. 1808 hat das Privilegiumbestimmt, welches dem Einnehmer im Nahmen des öffent-lichen Schatzes wegen Erhebung der directen Steuern zusteht;man findet solches in Daniels Uebers. des Gesetzb. Napol.III. Aufl. S. 479 u. IV. Aufl. S. 487.