Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
399
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§. 21. Pflichten des Einnehmers in Ansehung der Erhebung. 399schlüsse, Auszüge und Abschriften nehmen lassen, deren siewegen des Staats=Interesse bedürfen mögen; im entgegengesetzten Falle fertiget der Vorgesetzte, welcher sich von demMaire begleiten läßt, einen Verbal=Prozeß über ihre Weige-rung, und sie werden zu einer Geldbuße von 50 Francs ver-urtheilt. (Art. 54 des Ges. vom 22. Frim. 7. J.)Wie die Einnehmer und ihre Angestellten bestraft werden,wenn sie in ihren Amtsgeschäften eine Verfälschung begehen,Gelder oder Papiere unterschlagen, Erpressungen sich erlau-ben, bestimmen die Art. 145, 169, 170, 171, 172, 173u. 174 des Strafgesetzbuchs vom 16. Febr. 1810. Die Prä-fecten haben das Recht, die gerichtliche Verfolgung der Ein-nehmer zu erlauben, ohne daß es nöthig sey, sich an denStaatsrath zu wenden. (Reg.=Beschluß vom 10. Flor. 10. J.)§. 21. Pflichten des Einnehmers in Ansehungder Erhebung.Die Einnehmer sollen den Steuerpflichtigen über die vonihnen empfangenen Summen Quittungen ausstellen, die aufungestempeltem Papier geschrieben seyn müssen. (Art. 140des Ges. vom 3. Frim. 7. J.)Sie sollen ferner die an sie gemachten Zahlungen, imAugenblicke des Empfanges selbst, auf ihren Steuerrollen,neben den respectiven Artikeln, am Rande, und zwar mitganzen Buchstaben, einschreiben. (Art. 141 das.)Jede Uebertretung des obigen Artikels soll durch den dabeyinteressirten Steuerpflichtigen, durch den Maire oder Adjunc-ten rc. denuncirt und vom Correctionnel=Gerichte mit einerGeldbuße von wenigstens 16 und von höchstens 25 Francsbestraft werden. (Art. 142 das.)Die Einnehmer der Gemeinden sollen, neben den Steuer-rollen, auch noch ein Verzeichniß führen, worin sie Tag fürTag die Nahmen der Steuerpflichtigen, welche Zahlungengemacht haben, nebst dem Belaufe der bezahlten Summen.eintragen; sie sollen dasselbe wenigstens alle zehn Tage durch