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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
398
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598 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern.einen Verbal=Prozeß über ihre Untersuchungen aufsetzen, undihn dem Unter=Präfecten zuschicken. (Art. 38 das.)Wenn ein Einnehmer rückständig ist, so muß untersuchtwerden, ob der Maire und Bezirksempfänger gehörig nachden Verordnungen über seine Geschäftsführung gewacht haben.In diesem Fälle, und wenn der Einnehmer, nachdem er inseinem ganzen Vermögen ausgeklagt, eingesperrt und vor dieGerichte gezogen worden ist, dem öffentlichen Schatze nochschuldig bleibt, soll diese Schuld zu den nicht erhebbarenSummen gerechnet werden. (Kais. Decret vom 20. Jul. 1808.)g) Diebstahl öffentlicher Gelder.Wird ein Einnehmer bestohlen, so werden ihm die ent-wendeten Gelder nur dann ersetzt, wenn er beweist, daß derDiebstahl die Wirkung einer unwiderstehlichen Gewalt war,und daß außer den gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln er andem Orte, wo seine Casse war, selbst geschlafen habe, odereinen vertrauten Mann habe schlafen lassen, und daß, wennseine Caſſe in einem Zimmer an ebener Erde ſich befand,dieses gehörig mit eisernen Gittern versehen war. (Regierungs-beschluß vom 8. Flor. 10. J.)h) Wohnort der Einnehmer.Die Einnehmer müssen in der Gemeinde wohnen, derenEinnahme ihnen anvertraut ist; haben sie die Einnahme vonmehrern Gemeinden, so bestimmt der Präfect jene, wo siewohnen müssen. Bedürfen die Einnehmer eines Urlaubs, sowenden sie sich deßhalb an ihren Maire, der ihr Gesuch mitseinem Gutachten dem Unter=Präfecten einsendet; der Präfectertheilt oder verweigert den begehrten Urlaub. Verschwindetein Einnehmer von seinem Wohnorte, so wird hierüber vondem Maire ein Verbal=Prozeß abgefaßt. (R=gierungsbeschlußvom 6. Mess. 10. J.)i) Wie die Vergehen und Verbrechen der Einnehmer bestraft werden.Die Einnehmer sind verbunden, von ihren Rollen denEinregistrirungs vorgesetzten Einsicht zu gestatten, so oft diesees verlangen; auch müssen sie ihnen ohne Kosten alle Auf-