§. 20. Allgemeine Verfügungen.397ernennt auf den Vorschlag des Empfängers einen proviso-rischen Einnehmer. (Art. 34 das.)Wenn in den fünf folgenden Tagen die untergeschlageneSumme nicht erstattet ist, so soll der Bezirksempfänger zumV rkauf der Mobilien und Effecten des Einziehers, sogar zurgezwungenen Veräußerung seiner unbeweglichen Güter, vorden competenten Richtern, bis auf den Belauf gedachterSumme, schreiten lassen. (Art. 35 das.)Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Maß-regeln hindern nichts an den außerordentlichen Verfolgungen,zu denen die Unterschlagung der Gelder Anlaß geben könnte.(Art. 36 das.)Alle bey Gelegenheit einer Gelderunterschlagung gemachteKosten sollen den Einziehern zur Last fallen, und von denUnter=Präfecten regulirt werden, mit Vorbehalt des Recursesan den Präfecten, ausgenommen sind jedoch die vor denGerichten verursachten Kosten, welche in der gewöhnlichenForm bestimmt werden sollen. (Art. 37 das.)Die Maire oder Adjuncten sollen alle zehn Tage die Rollendes Steuererhebers untersuchen. *) Sie sollen jeden Monat*) Die Einnehmer aber sind nicht gehalten, dem Maire ihreRollen zur Verification zu bringen, sondern die Verificationenmüssen unvermuthet geschehen, und haben zum Zwecke, zu unter-ſuchen: 1) ob die Erhebung der Steuern Hinderniſſe findet, undwelches die Ursachen davon sind; 2) ob die eingegangenen Summenauf den Rollen angezeigt sind; 3) ob die Summen, welche in denvorhergegangenen zehn Tagen eingekommen sind, auch ganz in dieCasse des Bezirksempfängers eingeschossen wurden; 4) ob die seitder letzten Einschießung eingegangenen Summen sich in den Händendes Einnehmers befinden: 5) alle Quittungen, welche sich in denHänden des Einnehmers befinden, zu viſiren, und daraus einVerzeichniß zu bilden, welches von dem Maire und dem Einneh-mer unterschrieben wird, imgleichen ein Verzeichniß zu verfertigen,welches den Betrag der im Monate eingenommenen Summen, sowie derjenigen, welche noch rückständig sind, enthält; dieses Ver-zeichniß muß gleichfalls von dem Einnehmer unterschrieben werden;beyde werden in den Archiven der Mairie aufgewahrt. (14. u. 15.Art. des Ges. vom 2. Oct. 1791.)
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