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Th. 2 (1813)
Entstehung
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396
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396 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern.welches man in Daniels Uebers. des Gesetzb. Nap. S. 474III. Aufl. u. S. 483 IV. Aufl. abgedruckt findet.e) Ablieferung ihrer Einnahmen in die Casse des Bezirksempfängers.Die Einnehmer sind verbunden, die verfallenen Zwoͤlftelder ihnen eingehändigten Steuerrollen abzuführen; dessen unge-achtet müssen sie alle zehn Tage den ganzen Betrag allergemachten Einnahmen, sie mögen nun in baarem Gelde oderin Ausgabescheinen bestehen, in die Casse des Bezirksempfän-gers abliefern, und sich von diesem eine Quittung ausstellenlassen, die sie dem Unter=Präfecten zum Visa vorlegen, welcherdas Stammende derselben (le talon) zurück behält. Eine nichtin der vorgeschriebenen Form abgefaßte Quittung, so wie eineQuittung, deren Stammende nicht in den Händen des Unter-Präfecten geblieben ist, oder welche der Unter=Präfect nichtvisirt hat, befreyt den Einnehmer nicht von seiner Verant-wortlichkeit gegen den öffentlichen Schatz, wenn der Bezirks-empfänger die Gelder unterschlägt. (Kais. Decret vom 4.Januar 1808.)f) Befugnisse, welche dem Bezirksempfänger in Ansehung derEinnehmer zustehen.Die Garantie der Bezirksempfänger gegen die Einnehmerbesteht in dem Rechte, welches das Gesetz ihm auf ihr Cau-tionnement, Vermögen und Person ertheilt, in dem Befug-nisse, ihre Cassen verificiren zu lassen, und Zwangsmittelgegen sie zu ergreifen, wenn sie nicht in der gehörigen Zeitdie eingenommenen Gelder abliefern.Sobald der Bezirksempfänger von einer Unterschlagungöffentlicher Gelder benachrichtigt wird, soll er sogleich alleBeschlagnehmungen und conservatorischen Acte vornehmen las-sen. Er kann überdieß, gegen den Einzieher einen Verhafts-befehl erlassen, welcher jedoch nur mit dem Visa des Frie-densrichters in Vollziehung gesetzt werden darf. (Art. 33 desRegierungsbeschlusses vom 16. Therm. 8. J.)Der Bezirksempfänger soll sogleich den Verbal=Prozeß unddie Beweisschriften dem Unter=Präfecten zuschicken; dieser