395§. 20. Allgemeine Verfügungen.Die Einnehmer halten ihre Taxirungen zurück, wenn sie Geldin die Casse des Bezirksempfängers abliefern.e) Sicherheitsleistung der Einnehmer.Die Einnehmer leisten ein Cautionnement in barem Gelde,welches so viel beträgt, als der zwölfte Theil der Haupt-einnahme der vier directen Steuern, deren Einziehung ihnenanvertraut ist. (Art. 12 des Ges. vom 5. Ventos 12. J.)Nebst dem leisten sie auch noch ein Cautionnement in baremGelde, gleich dem zwölften Theile der Gemeindeeinkünfte,die sie einnehmen. (Art. 3 des kais. Decrets vom 30. Frim.13. J.) Diese Gelder werden an die Amortisations=Casse bezahlt.Wenn der Fall eintritt, daß einem Einnehmer die Cau-tionnements=Gelder zurück bezahlt werden müssen, so muß erfolgende Belege beybringen: 1) Ein vom General=Empfän-ger ausgestelltes und vom Präfecten visirtes Zeugniß, welchesbeurkundet, daß er alle eingenommenen Gelder abgelieferthat, und seine Geschäftsführung ganz regelmäßig ist; 2) einZeugniß, daß er über die Gemeindeeinkünfte richtige Rechnungabgelegt habe, welches von den Mairen der Gemeinden, woer angestellt war, so wie von dem Unter=Präfecten unter-schrieben werden muß; 3) ein Zeugniß des Actuars des Bezirks-gerichts, daß keine Oppoſition gegen die Zurückzahlung desCautionnements vorhanden ist. Die Erben eines Einnehmersmüssen die nehmlichen Beweisstücke beybringen, und außerdem noch ihre Eigenschaft als Erben darthun.Die Amortisation.=Casse bezahlt jährlich als Interessen5 % von den Cautionnements=Geldern,Wer den Einnehmern zur Leistung ihres CautionnementsGelder vorschießt, kann hierauf das zweyte Privilegium erwer-ben, wenn er die im Gesetze vom 25. Ventos 13. J. und inden kais. Decreten vom 28. Aug. 1808 und 22. Dec. 1812vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt.d) Privilegium des öffentlichen Schatzes in Ansehung desVermögens der Steuereinnehmer.Worin dieses Privilegium besteht, wie es erhalten undausgeübt werde, bestimmt das Gesetz vom 5. Sept. 1807,
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