Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
394
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194 VI. Abschn. Steuerw. II. Cap. Von Erhebung der dir. Steuern.Steuern auf Lebenslang vom Kaiser auf die Vorstellung desFinanz=Ministers nach dem Vorschlage des Präfecten und derschriftlichen Einwilligung des Bezirksempfängers ernannt wer-den sollen; dieser kann jedoch seine Einwilligung nicht ver-weigern, wenn die Candidaten die nöthige Moralität, Geschick-lichkeit und Zahlungsfähigkeit vereinigen. (Entscheidung desMinisters vom 19. Dec. 1809.)Es soll, so viel möglich, für jede Stadt, Marktfleckenund Dorf ein Einnehmer angestellt werden; die Präfectenkönnen gleichwohl für mehrere Gemeinden nur Einen Einneh-mer vorschlagen, wenn dieß die Localitäten fordern. (Art. 10u. 11 des Ges. vom 5. Vent. 12. J.)Die Einnehmer der directen Steuern ziehen auch die Com-munal=Einkünfte aller ihnen angewiesenen Gemeinden ein,welche weniger als 20,000 Francs Einkommen haben. (Kais.Decret vom 30. Frim. 13. J. Art. 1.)b) Taxirungen derselben.Die Taxirungen derselben werden durch ihr Ernennungs-Decret bestimmt, sie dürfen aber 5 Cent. vom Franc von demBetrage der Steuern, mit deren Einnahme sie beauftragtsind, nicht übersteigen. (Art. 15 des Ges. vom 5. Vent.12. J.) Die Taxirungen werden besonders aufgelegt und inden Rollen der Grund-, Personal= und Mobiliar= und Thü-ren= und Fenstersteuer begriffen; jene für die Patente werdennicht in den Rollen begriffen, sondern vom Ertrage der wirk-lichen Einnahmen genommen. (Regierungsbeschluß vom 26.Brüm. 10. J.)Von den Gemeindeeinnahmen erhalten sie eine Remise,welche der Präfect auf den Vorschlag des Municipal=Rathsund auf das Gutachten des Unter=Präfecten bestimmt; hiezuwerden aber die 5 für die Municipal=Ausgaben aufgelegtenCentime von der Grund=, Personal= und Mobiliar=Steuer,so wie die Summe, welche die Gemeinde von der Patenten-Steuer erhält, nicht gerechnet, weil sie dafür schon Taxirun-gen haben. (Kais. Decret vom 30. Frim. 13. J. Art. 2.)