Thür= und Fenstersteuer. §. 19. Vertheilung derselben. 39318 des Ges. vom 13. Flor. 10.) Jede Gemeinde hat, umihr Contingent unter die Steuerpflichtigen zu vertheilen, eineMatritze zu verfertigen, die folgendes enthalten muß: 1) dieNahmen der Straßen und Nummero der Häuser; 2) die Nah-men und Vornahmen jedes Eigenthümers eines Hauses; 3)die Zahl der Thüren und Fenster der untersten Stockwerke,der Halbgeschosse (entresols) der ersten und zweyten Stock-werke; 4) die Zahl der Einfahrtsthore; 5) die Zahl der Fensterder dritten und noch höheren Stockwerke.Ist die Zahl der Thüren und Fenster bestimmt, so rechnetman jene von der nehmlichen Classe zusammen und wendetauf sie den Tarif an; wenn hiedurch eine größere Summesich ergibt, als das Contingent beträgt, so muß der Tarifverhältnißmäßig herabgesetzt werden; im entgegen gesetztenFalle aber wird er erhöhet. (Art. 20 des Ges. vom 13.Flor. 10. J. und Instruct. des Ministers vom 20. desselbenMonats.)Zweytes Capitel.Von Erhebung der directen Steuern.§. 20. Allgemeine Verfügungen.a) Ernennung der Einnehmer.Bey Umschaffung des ganzen Steuerwesens im J. 1791mußte nothwendiger Weise auch die Art und Weise der Steuer-einziehung oder Erhebung verändert werden, welches durchdas Gesetz vom 2. Oct. dess. J. wirklich geschehen ist. Durchdieses Gesetz ward diese Erhebung durch den Municipal=Rathden Wenigstfordernden und Letztbiethenden zugesteigert. InErmangelung eines Ansteigerers ernannte der Municipal=Ratheinen Einnehmer von Amts wegen, für welchen er verant-wortlich war.Diese Hauptverfügungen sind vom J. 1791 an beybe-halten und durch den Beschluß der Consuln vom 16. Therm.8. J. aufs neue bestätiget worden. Ein Gesetz vom 5. Ven-tos 12. J. verordnete aber, daß die Einnehmer der directen
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