192 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.2) Die Thüren und Fenster der Gebäude, die zu einemöffentlichen Civil= oder Militair=Dienst, oder zum öffent-lichen Unterricht oder für die Hospizien gebraucht werden.Dennoch, wenn gedachte Gebäude zum Theil von Bürgernbewohnt werden, denen das Gesetz keine freye Wohnung zuge-steht, so sind diese Bürger in Betreff der von ihnen bewohn-ten Theile der Gebäude der gedachten Abgabe unterworfen;3) Die Thüren und Fenster der Manufacturen; die Eigen-thümer derselben werden nur wegen der Fenster der Wohnun-gen, die sie, ihre Haushüther und Commis inne haben,angeschlagen. Entsteht Streit darüber, was als Manufacturangesehen werden muß, so entscheidet der Präfectur=Rath;(Art. 19 des Ges. vom 4. Germ. 11. J.)4) Die Thüren und Fenster der Häuser, welche das ganzeJahr hindurch unbewohnt sind. (Instruct, des Ministers vom13. Germ. 9. J.)§. 18. Wer sie zahlen müsse.Der Eigenthümer, welcher sein Haus an mehrere vermie-thet, hält die Thür- und Fenstersteuer seinen Miethern nachdem Verhältnisse ein, in welchem sie Thüren und Fenster zumGebrauche haben. Die Eingangsthüre, die Fenster, welcheauf die Treppe gehen, die Thüren und Fenster, welche einemMiether nicht mehr als dem andern zustehen, fallen demEigenthümer zur Laſt; bewohnt nur Ein Miether das ganzeHaus, so hält der Eigenthümer ihm die ganze Steuer ein;eben so hält er dem Hauptmiether die ganze Steuer ein, unddieser jedem Untermiether den verhältnißmäßigen Antheil des-selben, die Thüren und Fenster aber, welche zu einem gemein-schaftlichen Gebrauche dienen, fallen dem Hauptmiether zurLast. (Art. 12 u. 15 des Ges. vom 4. Frim. 7. J.)§. 19. Vertheilung der Thür= und Fenstersteuer.Das Contingent eines jeden Departements wird von demPräfecten unter die Bezirke und jenes der Bezirke von denUnter=Präfecten unter die Gemeinden vertheilt. (Art. 17 u.
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