Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
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391
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Thür= und Fenstersteuer. §. 16. Tarif derselben. 394§. 16. Tarif der Thür= und Fenstersteuer.(Ges. vom 13. Flor. 10. J.)a) Einfahrtsthore in den Städten.5000 Seelen 1 Fr. 60 Cent.In den Gemeinden untervon 510,000 . 3 50von 10–25,000 . 7 40von 2550,000 . 11 20von 50-100,000 . 15 .über 100,000 . 18 80b) Gewöhnliche Thüren und die Fenster, die nicht indem 3ten, 4ten und 5ten Stocke sind.In den Gemeinden unter 5000 Seelen . Fr. 60 Cent.von 510,000 75von 1025,000 90von 2550,000 1 20von 50–100,000 . 1 50über 100/000 . 1 50c) Fenster von dem 3ten und noch höhern Stockwerke.In den Gemeinden unter 5000 Seelen Fr. 60 Cent.75über 5000d) Häuser, die nur Eine Thüre und Ein Fenster haben.Thüre Fenster.Seelen.In den Gemeinden unter 5000 Fr. 40 C. 20 C.von 510,000 50 25.von 1025,000 60 30von 25–50,000. 80 40von 50-100,000, 1 50100,000. 1 20 60über§. 17. Ausnahmen von dieser Steuer.Dieser Steuer sind nicht unterworfen:1) Die Thüren und Fenster, welche dazu dienen, umLicht oder frische Luft in Scheunen, Schaf= oder Kühställe.Kornspeicher, Keller und andere nicht für die Wohnung derMenschen bestimmten Orte zu bringen, so wie alle Oeffnun-gen an den Giebeln oder Dächern der bewohnten Häuser;