Thür= und Fenstersteuer. §. 16. Tarif derselben. 394§. 16. Tarif der Thür= und Fenstersteuer.(Ges. vom 13. Flor. 10. J.)a) Einfahrtsthore in den Städten.5000 Seelen 1 Fr. 60 Cent.In den Gemeinden untervon 5—10,000 — . 3 — 50 —von 10–25,000 — . 7 — 40 —von 25—50,000 — . 11 — 20 —von 50-100,000 — . 15 — — .über 100,000 — . 18 — 80 —b) Gewöhnliche Thüren und die Fenster, die nicht indem 3ten, 4ten und 5ten Stocke sind.In den Gemeinden unter 5000 Seelen . — Fr. 60 Cent.von 5—10,000 — — — 75von 10—25,000 — — — 90 —von 25—50,000 — 1 — 20 —von 50–100,000 — . 1 — 50 —über 100/000 — . 1 — 50 —c) Fenster von dem 3ten und noch höhern Stockwerke.In den Gemeinden unter 5000 Seelen — Fr. 60 Cent.— —75über 5000 —d) Häuser, die nur Eine Thüre und Ein Fenster haben.Thüre Fenster.Seelen.In den Gemeinden unter 5000 — Fr. 40 C. 20 C.von 5—10,000 — — 50 — 25.von 10—25,000 — — 60 — 30von 25–50,000. — — 80 — 40von 50-100,000, 1 — — — 50 —100,000. 1 — 20 — 60 —über§. 17. Ausnahmen von dieser Steuer.Dieser Steuer sind nicht unterworfen:1) Die Thüren und Fenster, welche dazu dienen, umLicht oder frische Luft in Scheunen, Schaf= oder Kühställe.Kornspeicher, Keller und andere nicht für die Wohnung derMenschen bestimmten Orte zu bringen, so wie alle Oeffnun-gen an den Giebeln oder Dächern der bewohnten Häuser;
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