Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
378
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378 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern-Wohnortes arbeitet, verlangt oder gestattet; mithin soll indem Falle, wenn ein Handwerksmann, der außerhalb seinesWohnortes arbeitet, ſein Patent nicht vorzeigt, nur ein Ver-bal=Prozeß aufgesetzt und dem Controleur zugeschickt werden,damit dieser das Weitere vornehme. (Schreiben des Ministersvom 22. Pluv. 7. J.) Daß niemand einen auf sein GewerbeBezug habenden gerichtlichen Act vornehmen könne, ohnedarin seines Patentes Erwähnung zu thun, sagt der 37. Art.des Gesetzes; die Huissiers müssen nothwendig in ihren Actendie Patente der Parteyen anführen.f) Das Verfahren zur Beytreibung der Patenten=Gebüh-ren ist einzig den Einnehmern übertragen; sie bedürfen dazuweiter nichts als das von dem Präfecten geschlossene Ver-zeichniß der der Patenten=Steuer unterworfenen Bürger, wor-auf sie entweder Contrainten ergehen erlassen, oder zur Weg-nahme und zum Verkaufe der Meubeln schreiten; weßwegensie sogleich nach Verlauf der ersten drey Monate des Jahresdiejenigen, welche noch gar nichts, oder welche eine geringereSumme als ihr Anschlag beträgt, entrichtet haben, durcheine besondere Anzeige zur Bezahlung innerhalb zehn Tageauffordern, nach deren Verlauf sie die Contrainte ergehenlassen, welche weder vom Maire noch vom Friedensrichtervisirt werden darf. Der Gang dieses Verfahrens kann durcheine bey den Civil=Tribunälen eingelegte Opposition nichtgehemmt werden, weil diese in den Patenten=Sachen eben sowenig als in andern die directen Abgaben betreffenden Sachenzu erkennen oder zu entscheiden haben. Nur auf die Ordon-nanz des Präfecten, in den bestimmten Fällen, wo Abzugoder Erlassung oder Aufschub Statt hat, wird das Verfahreneingestellt. (S. von den Reclamationen.)g) Was den Tarif betrifft, der dem Gesetze vom 7. Brüm.7. J. beygefügt ist, so hat er nicht diejenige Vollständigkeit,die er, um für alle Fälle Auskunft zu geben, haben müßte.Daß aber diejenigen Professionen, die nicht im Tarif benanntsind, darum nicht als frey von der Patenten=Steuer anzu-