Patente. §. 14. Instructionen über diese Steuer. 377e) Alle öffentliche Beamte, insbesondere aber die Maireund Adjuncte, die Friedensrichter, die Polizey=Commissare, dieAgenten der directen Abgaben, sollen darauf Acht haben, daßkein der Patenten=Steuer unterworfener Bürger ein Gewerbetreibe, noch Waaren zum Verkauf ausstelle, noch gericht-liche Acte, die sich auf sein Gewerbe beziehen, vornehme,ohne sein Patent genommen zu haben; sie sollen deßwegenvon den Krämern, welche Waaren ausstellen, ihr Patent sichvorzeigen lassen. Hat ein solcher kein Patent, oder will eres nicht vorzeigen, so werden die Waaren in Beschlag genom-men. Ist es ein Unbekannter, welcher entflieht, ohne seinenNahmen und Wohnort angegeben zu haben, so müssen dieweggenommenen Waaren in gute und sichere Verwahrunggebracht, oder auch, wenn sie von der Art sind, daß sie sichnicht aufbewahren lassen, sogleich verkauft werden. Werdensie in Jahresfrist nicht zurückgefordert, so fallen sie oder derKaufschilling dem Staate anheim. Ist aber der Eigenthümerder Waare und sein Wohnort bekannt, so muß an den Maireseines Wohnortes oder an den Bezirks=Controleur geschriebenwerden, um zu erfahren, ob jener Bürger ein Patent genom-men habe; hat er keines, so muß der Controleur ihn auf dasVerzeichniß der der Patenten⸗Steuer unterworfenen Buͤrgersetzen, und den Einnehmer auffordern, ihn dazu anzuhalten.Mittlerweile, bis er sein Patent vorzeigen kann, bleibt dieWaare in Beſchlag, oder es kann auch ſoviel davon verkauftwerden, als nöthig ist, um die Gebühren und Expeditions-Kosten des Patentes zu bezahlen; worauf er den Rest zurück-fordern kann. Eine provisorische Auslieferung der Waarekann, da das Patent, dem Gesetze zufolge, in dem Wohn-orte des Steuerpflichtigen genommen werden muß, nur unterder Bedingung geschehen, daß derselbe für den Betrag derPatenten=Gebühr hinreichende Bürgschaft stelle. Uebrigensist zu bemerken, daß das Gesetz nur die Wegnehmung derzum Verkaufe ausgeſtellten Waaren, aber nicht der Werk-zeuge, mit denen etwa ein Handwerksmann außerhalb seines
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