376 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.c) Bevölkerungslisten sind nothwendig nicht nur für dieSteuer⸗Directoren und Controleure, welche die Taxe der paten-tabeln Bürger bestimmen müssen, sondern auch für die Steuer-einnehmer, um diejenigen Patenten=Gebühren, welche vor deran die Directoren geschehenen Uebergabe der Rollen bezahltwerden, in Empfang nehmen zu können. Dabey ist zubemerken, daß nach einem Schreiben des Finanz=Ministersvom 8. Germ. 8. J. nur diejenige Bevölkerungsliste, welchenach amtlicher Zählung, am 1. Januar eines Jahres vorhan-den ist, als Grundlage für das ganze Jahr angenommenwerden darf, und daß eine im Laufe des Jahres vorgenom-mene Zählung, auch wenn sie auf Verlangen des Ministersvom Innern geschehen ist, keine Verminderung der Patenten-Gebühr nach sich ziehen, sondern nur für das folgende Jahrgelten kann.d) Was die Maire in Rücksicht der Patente zu thunhaben, besteht kürzlich in folgendem: sie beschließen das Ver-zeichniß der der Patenten=Steuer unterworfenen Bürger, undfügen ihre Bemerkungen bey; eine Abschrift davon legen sieauf der Mairie nieder, die andere übergeben sie dem Con-troleur; sie unterzeichnen nach Vorzeigung der Quittung diePatenten⸗Formel, lassen das Siegel der Gemeinde daraufsetzen, und übergeben das Patent dann dem Bürger, nach-dem sie es in das deßwegen auf der Mairie geführte Registerhaben eintragen lassen; das Numero des Registers wird aufdem Patente, so wie auf der Quittung, welche auf der Mairieniedergelegt wird, bemerkt. Ferner ertheilen sie Certificate,üm zu bezeugen, daß ein Bürger, der im Laufe des Jahresein Patent nehmen, und nur prorata bezahlen will, vorherkein anderes Gewerbe getrieben habe; sie ertheilen Certificateder Armuth, und senden solche dem Unter=Präfecten zu; siegestatten den Empfängern Einsicht der Patenten=Quittungenund der Register, sie wachen darüber, daß jeder, der einPatent haben soll, sich damit versehe, sie lassen sich deßwe-gen die Patente vorzeigen, und constatiren die Uebertretungen,
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