Patente. §. 14. Instructionen über diese Steuer. 375b) Die Patenten=Rollen werden, so wie die Rollen derübrigen directen Abgaben, von dem Steuer=Controleur verfer-tiget, welcher daher in beſtimmten Zeiten zum Maire jederGemeinde in seinem Bezirke sich begeben muß, um von ihmdie Nahmen, Wohnung und Profession der der Patenten-Gebühr unterworfenen Bürger zu verlangen, und den Mieth-werth der Wohnhäuser, Werkstätten, Magazine, Boutiquen,mit größter Sorgfalt zu bestimmen. Hiernach verfertiget erdie Rolle, übergibt sie dem Maire, damit dieser die ihm dien-lich scheinenden Bemerkungen beyfüge, und stellt sie dann demUnter⸗Präfecten zu, durch welchen ſie an den Steuer⸗Directorund an den Präfecten gelangt.Außer dieser Rolle können noch Ergänzungsvollen nöthigseyn, wovon im 17. Art. des obigen Gesetzes die Rede ist.Diese sollen enthalten 1) diejenigen Gewerbe treibenden Bür-ger, welche in der Hauptrolle aus Verſehen oder andernUrsachen ausgelassen worden sind. 2) Die, welche nach schongeschehener Verfertigung der Hauptrolle ein Gewerbe anfangen.3) Die, welche zwar in der Hauptrolle stehen, aber nachVerfertigung derselben ein neues Gewerbe angefangen haben,das in eine höhere Classe gehört, als die, in welche sie nachihrem vorigen Gewerbe gesetzt sind. 4) Die, welche einPatent haben, aber im Laufe des Jahres ihren Wohnortverändern, und in einer Gemeinde sich niederlassen, wo diebestimmte Gebühr, wegen größerer Bevölkerung, höher ist.5) Die, welche aus Versehen oder andern Ursachen in derHauptrolle zu gering angeschlagen sind. — Diese Ergänzungs-rollen müssen beym Ablaufe jedes Trimesters verfertiget wer-den; zu diesem Ende müssen die Controleure in den erstenTagen des Aprils, Julius und Octobers sich die Nahmenderjenigen verschaffen, welche sich in einem der obigen Fällebefinden, und sie auf eine Ergänzungs=Matritze eintragen,die sie dem Unter=Präfecten überschicken; dieser schickt sie,nachdem er sie visirt und seine Bemerkungen darauf gesetzthat, dem Steuer=Director zu, der die Rollen ausfertigen läßt.(Instruction vom 30. Fruct. 11. J.)
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