Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
374
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374 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern,ein in den Monaten Julius, August und September genom-menes Patent die Hälfte beyder Gebühren, und für ein Patent,das in den Monaten October, November und December genom-men wird, Ein Viertel der einen und der andern Gebührbezahlt werden müssen. Auch kann er zur Bezahlung derprorata nur dann zugelassen werden, wenn er ein vom Maireoder seinem Adjuncten ausgestelltes Certificat beybringt, wor-aus erhellet, daß er vorher noch kein dem Patente unter-worfenes Gewerbe getrieben hat. Dieses Certificat muß nebstder Quittung und der Patenten⸗Formel dem Maire zugestelltwerden, welcher alsdann die letztere unterzeichnet, und diebeyden andern Piecen behält. Ein anderer Fall, wo proratabezahlt wird, ist der, wenn jemand ein Patent für ein gewissesGewerbe genommen hat, und im Laufe des Jahres ein anderesanfängt, das in eine höhere Classe gehört, oder wenn er ineiner Gemeinde sich niederläßt, deren Bevölkerung stärker ist,als die, in welcher er das Patent genommen hatte. Dieschon bezahlte Summe wird alsdann von dem, was die ganzefixe Gebühr ausmacht, abgezogen. Auch die proportionelleGebühr wird prorata erhöhet, wenn jemand im Laufe desJahres Magazine, Werkstätten rc. gebraucht, deren Mieth-werth höher ist, als die, für welche er die Gebühr bezahlthat. Auf der andern Seite wird kein Abzug gestattet, wennetwa ein patentisirter Bürger im Laufe des Jahres zu einemGewerbe von niedrigerer Classe übergeht. Auch kann bey Be-zahlung der Patenten=Gebühren keine Compensirung mit irgendeiner Schuldforderung gestattet werden. Ist aber jemand inder völligen Unmöglichkeit, die Patenten=Gebühren zu bezahlen,so muß er sich von dem Maire der Gemeinde ein Certificatder Armuth oder der absoluten Zahlungsunfähigkeit ausstellenlassen, welches von dem Bezirksempfänger attestirt und vondem Unter=Präfecten visirt werden muß; worauf dann zwarkeine völlige Entlastung der Patenten=Gebühren erfolgt, dochaber ein Aufschub der Bezahlung oder des etwa schon ange-fangenen gerichtlichen Verfahrens verordnet wird. (Von Nach-lässen, Milderungen rc. siehe das Cap. von den Reclamationen.)