Patentes §. 14. Instructionen übet diese Steuer. 373.Eisenhütten rc. zugleich verpachtet worden, die proportionelleGebühr zu bestimmen sey, folgender Maßen beantwortet:„Wenn jemand z. B. ein Eisenwerk mit einem Meierhof,einer Mühle und einigen Ländereyen nebst einem Wald, dessenHolz für die Eisenwerke gebraucht wird, zusammen für 30,000Francs gepachtet hat, so muß, so viel als der Pachtpreis desWaldes insbesondere betragen mag, von der Total=Summedes Pachtes von 30,000 Francs abgezogen, und der Ueberrestalsdann bey Festsetzung der proportionellen Patenten=Gebührzur Grundlage angenommen werden, aus dem Grunde, weilder Wald nicht wesentlich zum Pachte gehört, indem derPächter mit jedem andern als dem Eigenthümer einen Holz-kauf=Contract für sein gepachtetes Eisenwerk hätte schließenkönnen. Gleichfalls können dabey diejenigen Güter, welcheein solcher Pächter an Unterpächter überläßt, nicht in Anschlaggebracht werden, weil sie nichts zur Größe seines Gewerbesbeytragen.Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß die Patenten=Gebührenim Anfange des Jahres für das ganze Jahr bezahlt werdenmüssen, ohne Rücksicht darauf, ob das Gewerbe das ganzeJahr durch fortdauere oder nicht. Auch wenn ein Professionistwegen Mangel an Arbeit sein Gewerbe Einen Theil des Jahrshat liegen lassen, und dasselbe z. B. im zweyten Trimesterwieder anfängt, so muß er dennoch die Patenten=Gebühr fürdas ganze Jahr bezahlen, indem der Minister unter andernin einem Schreiben vom 26. Fruct. 7. J. ausdrücklich sagt:Das Aufhören eines Gewerbes im Laufe des Jahres ziehekeinen Abzug von den Gebühren nach sich. Nur in demFalle, wenn jemand nach völligem Verlauf des ersten, zwey-ten, dritten Trimester ein Gewerbe anfängt, wird das ver-flossene Trimester abgezogen, und die Gebühr nur proratafür die noch übrige Zeit bis zum Ende des Jahres entrichtetwobey jedoch zu bemerken ist, daß das Trimester, währenddessen das Gewerbe angefangen wird, ganz mitgerechnet wer-den muß, so daß für das in den Monaten April, May undJun. genommene Patent drey Viertel beyder Gebühren, für
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