Patente. §. 14. Instructionen über diese Steuer. 371lage ist, wenn er gleich anderswo wohnhaft ist, doch seinPatent in Paris nehmen, und die feste Gebühr nach Ver-hältniß der Bepölkerung von Paris bezahlen. Was die Fragebetrifft: auf welche Weise die proportionelle Gebühr festgesetztwerden soll, so hat der Minister in mehrern Schreiben fol-gende Entscheidungen gegeben: „Wenn es gleich im 5. Art.des Gesetzes vom 1. Brüm. 7. J. heißt, die proportionelleGebühr beſtehe im Zehntel des Miethwerthes der Wohnungen,oder Werkstätten, oder Boutiquen rc. so darf dieß doch nichtso ausgelegt werden, als ob ein Bürger, der bey seinerWohnung noch Werkstätten ꝛc. hätte, nur nach dem Mieth-werthe seiner Wohnung anzuschlagen wäre. Vielmehr mußder gesammte Miethwerth von allen Gebäuden, welche sowohlzur Wohnung als zum Handel oder Gewerbe des Bürgersdienen, zur Basis angenommen, und die proportionelle Gebührmuß nach Maßgabe des Bodens, worauf jene Gebäude lie-gen, bestimmt werden. Ist ein Pacht=Contract vorhanden,so besteht die proportionelle Gebühr in dem Zehntel des Pacht-preises; enthält der Pacht solche Gegenstände, welche dieserGebühr unterworfen, und zugleich andere, welche es nichtsind, so wird der Ertrag der letztern vom Pachtpreise abge-zogen, und das Zehntel dessen, was dann noch übrig bleibt,macht die proportionelle Gebühr aus. Sind die dieser Gebührunterworfenen Gegenstände weder verpachtet, noch in derRollen=Matritze geschätzt, oder die Schätzungen, welche sichaus den Pachtzetteln oder der Rollen=Matritze ergeben, wer-den als nicht zureichend anerkannt, so dürfen die Parteyeneine Schätzung des Ertrages machen, deren Richtigkeit durchSachverständige constatirt werden kann, wenn sie bezweifeltwird. (Instruction vom 30. Fruct. 11. J.) Nun entstehtaber die Frage: soll diese Bestimmung des Miethwerthes nachdem in der Mutterrolle angegebenen reinen und steuerbarenEinkommen, oder soll sie nach Hinzufügung dessen, wasvon den Repartitoren abgezogen wurde, mithin nach dem rohenErtrage geschehen? Der Minister hat in seinem Schreibenvom 8. Flor. 8. J. ganz bestimmt für letzteres entschieden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten