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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
370
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270 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.seyn. Folglich muß der erste auch eine größere Gebühr anden Staat entrichten, und aus diesem Grunde ist Ein Theilder Patenten=Gebühr festbestimmt, und muß von jedem nachder Classe, in die er gehört; er mag große oder kleine odergar keine Geschäfte machen, entrichtet werden; der andereTheil aber ist, je nach der Größe der Geschäfte, sehr verschie-den. Aus gleichem Grunde haben die beyden letzten Classenkeine proportionelle, sondern nur die festbestimmte Gebühr zubezahlen, weil in denselben nur solche Gewerbe vorkommen,mit welchen sich, der Regel nach, kein ausgebreitetes Geschäfttreiben läßt; eben so verhält es sich mit denen, welche inkeiner der Classen stehen, und deren feste Gebühr nur auf 30Francs oder weniger angeschlagen ist. Die Ursache, warumeinige Professionen, welche eine feste Gebühr zu entrichtenhaben, in keine der 7 Classen gesetzt sind, liegt ohne Zweifeldarin, weil dieselben von der Art sind, daß der Wohnort keinenbesondern Einfluß auf die Ausdehnung des Geschäftes hat.Die festbestimmten Patenten=Gebühren werden bey demSteuereinnehmer des Ortes, wo der, welcher das Patentverlangt, wohnhaft ist, die proportionellen Gebühren aberbey dem Steuereinnehmer des Ortes, wo die Häuser, Werk-stätten ꝛc. desselben liegen, bezahlt. Das Patent selbst wirdalsdann auf Vorzeigung der Quittungen von dem Maire desOrtes, wo der patentable Bürger wohnhaft ist, unterzeichnet,doch nur in dem Falle, wenn der Bürger da, wo er wohnt,zugleich sein vornehmstes Etablissement hat. Wenn er aberseine Haupt=Profession in einer andern Gemeinde als in derſeines Wohnortes treibt, ſo muß er das Patent in der Ge-meinde nehmen, wo er jenes Hauptgewerbe treibt, und diefeste Gebühr nach Verhältniß der Bevölkerung dieser Gemeindeentrichten. Dieß erhellet aus einigen Decisionen des Mini-sters. In einer derselben vom 16. Prait. 7. J. sagt er:Ein Besitzer von Eisenwerken müsse sein Patent da nehmen,wo seine Gewerke liegen, wenn er gleich anderwärts wohnt.Nach einer andern vom 28. Pluv. 8. J. muß z. B. derAssocie' eines Handelsmannes in Paris, wo die Hauptnieder-