Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
369
Einzelbild herunterladen
 

Patente. §. 13. Tarif der Patenten=Gebühr vom 1. Brüm. 7. J. 368Siebente Classe.Die Schneider; Futteralmacher; Bordirer; Possementirer;Holzdrechsler; Metallstecher; Wagmacher; Peruckenmacher;Schuster; Weber; Glaser; Näherinnen; Nagelschmiede;Nadler; die mit Fischen, sowohl frischen als gesalzenen han-deln; die Salz=, die Holzschuhhändler; die Steinmetze; dieso mit alt Eisen handeln; die Bier-, Most- und Brannt-weinhändler im Kleinen; die Conducteure von Reisekutschenund Jachten; die Pompiers und Röhrbrunnenmeister; dieFuhrleute und Ochſentreiber fuͤr den Waaren⸗Transport; dieKinderspielzeug=Krämer; die, welche Galloschen (Schuhüber-züge) machen; die Buchbinder; die Köhler und Steinkohlen-händler im Kleinen;bezahlen in den Gemeinden0⸸ⴼⵔ200.2503c.#..80ซีอ5020 Fr. | 16 Fr. | 12 Fr. | 8 Fr. | 5 Fr. | 4 Fr. | 3 Fr.Bemerkungen und Instructionen des Mini-§. 14.sters über die Patenten=Steuer.a) Man sieht aus dem Inhalte des Gesetzes vom 1. Brüm.7. J., daß zweyerley Arten von Patenten=Gebühren, diefestgesetzten und die proportionellen, wohl zu unterscheidenſind. Die feſtgeſetzten ſind im Tarif beſtimmt, und ſindgrößer oder kleiner, je nach Art der Professionen und nachVerhältniß der Bevölkerung der Gemeinde, in welcher dasPatent genommen wird. Daher die Claſſen⸗Ordnung. Dieproportionelle Gebühr iſt größer oder kleiner, je nach demUmsange des Gewerbes, das der Professionist treibt. DieseVerſchiedenheit der Gebühren hat ihren Grund in der Billig-keit; denn von zwey Bürgern, welche einerley Gewerbe trei-ben, kann einer sehr große und ausgebreitete Geschäfte machen,der andere dagegen, mit oder ohne Schuld, fast arbeitslosHandbuch. II. Th. II. Aufl.