364 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.zu leisten. — Der Präfect verordnet die Zahlungen der Sum-men, welche den Gemeinden von diesen 13 Cent. zukommen.(Instruction vom 20. Sept. 1809.)§. 13. Tarif der Patenten⸗Gebuͤhr vom 1. Brüm. 7. J.1) Ohne Rücksicht auf die Bevölkerung.Francs.Die Banquiers 300Die Schiff- und Waarenmäkler, die Unternehmervon Frachtwägen und von öffentlichen Wägen zu Landeund zu Wasser 200Die Meßkaufleute mit Wägen 40Die Krämer mit Pferden und andern Lastthieren 30Die Krämer mit Ballen, sie haben Wohnsitz odernicht 20Eine vollständigeDie Unternehmer oder Directoren vonVorstellung, berech-Schauspielen oder andern öffentlichen Ver-net nach der Anzahlund dem Preiſe dergnügungen, wo die Zuschauer ihre PlätzePlätze.zahlen.Anm. Hieher gehören auch z. B. die, welche fremde Thierefür Geld sehen lassen, falls sie nicht umherziehen, sondern einfeſtes Local haben.2) Mit Rücksicht auf die Bevölkerung.Handel, Industrie, Künste und Gewerbe.Erste Classe.Die Negocianten und Schiffsausrüster, die Wechsel=Agen-ten und Mäkler, die Waaren=Commissionaire, die Entrepre-neure, Fournisseure und Munitions=Lieferanten des Reichs,die Unternehmer und Directoren von Versteigerungsanstalten,die Directoren von Agentschaften oder Geschäfts=Büreaux, dieSteinkohlenhändler im Großen, die Holzhändler, welche ihr*) Wir geben hier den Tarif, so wie er dem Gesetze vom 1.Brüm. 7. J. angefügt worden ist. Ein vollständigeres Verzeichnißder der Patenten=Gebühr unterworfenen Gewerbe siehe unten §. 15Seite 381.
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