Patente. §. 13. Tarif der Patenten=Gebühr vom 1. Brüm. 7. J. 363zeigung eines gehörigen Patentes ergriffen oder sequestrirtwerden. Verkauft er in ſeinem Wohnorte, ſo ſoll ein Verbal-Prozeß darüber verfertiget und dem Controleur zugeschicktwerden, damit dieser den Uebertreter gemäß dem gegenwärti-gen Gesetze verfolge. (Art. 38 das.)Wer mehrere Abschriften seines Patentes nöthig hat, umsolche in andern Mairien als in den seines Wohnortes vor-zeigen zu können, der kann dieselben verlangen, ohne andereKosten, als die für das Stempelpapier. Eben das soll Statthaben in Ansehung derer, die ihr Patent verloren haben.Jede Ausfertigung soll als die erste, zweyte, dritte u. s. f.bezeichnet, und von dem, der das Patent nimmt, wenn erunterzeichnen kann, unterzeichnet werden; kann er nicht unter-zeichnen, so soll davon Meldung geschehen. Um den Miß-brauch der Duplicate zu verhindern, wird es den Verwal-tungen frey gestellt, den Ursachen, um deren willen man dieDuplicate verlangt, nachzuforschen, und diese, wenn Grunddazu vorhanden ist, zu verweigern. (Art. 39 das.)Von dem Betrage der Patenten=Rollen werden 10 Centime5 Zusatz=Centimen für Nachlässe undabgezogen, die mit dennicht erhebbare Steuerantheile 15 Cent. ausmachen. Vondiesen 15 Cent. sind 2 zur Bestreitung der durch die Ver-fertigung der Rollen verursachten Kosten bestimmt, die 13übrigen dienen zur Deckung der nachgelassenen oder herabge-setzten Summen; was übrig bleibt, kommt den Gemeindenzur Bestreitung ihrer Municipal=Ausgaben zu. — Die Steuer-Directoren sind besonders beauftragt, die Berechnungen überdas zu verfertigen, was den Gemeinden von diesen 13 Cent.zukommen mag. — Bey Festsetzung dieser Berechnung ist zubemerken, daß vorher von dem Betrage der ursprünglichenund Ergänzungsvollen die Total=Summe der Entlastungs-und Herabsetzungsbefehle abgezogen werden muß, die Steuer-pflichtigen mögen den Einnehmern dieſe Befehle als baresGeld gegeben haben, oder solche mögen den Bezirksempfän-gern zugestellt worden seyn, um die befohlenen Rückzahlungen
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