362 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.Die Eigenthümer oder Hauptmiethsleute, die der Paten-ten Steuer unterworfen sind, sollen die proportionelle Gebühr,wenn eine solche zu entrichten ist, nur nach Verhältniß desMiethwerthes der Locale, welche sie inne haben, bezahlen.Bey vorfallenden Schwierigkeiten kann eine Schätzung vor-genommen werden. (Art. 36 das.)Wenn ein der Patenten=Steuer unterworfener Bürger stirbt,so soll seine Patenten= Quote nur für die vergangene Zeit undfür den laufenden Monat gefordert werden.Die, welche die Jahrmärkte beziehen, müssen ihre ganzePatenten=Steuer im ersten Monate bezahlen. (Art. 26 desGes. vom 13. Flor. 10. J.)Niemand kann in Sachen, die seinen Handel, Professionoder Industrie betreffen, irgend eine Klage, Einrede oderVertheidigung vor Gericht vorbringen, noch außergerichtlicherWeiſe irgend eine Urkunde fertigen oder Signification machenlassen, wenn nicht im Anfange der Urkunden von dem genom-menen Patente, nebst Bezeichnung der Classe, des Datums,des Nummero, und der Gemeinde, in welcher es ausgefertigetworden, Meldung geschehen ist, bey Strafe von 500 Francssowohl gegen die der Patenten=Steuer unterworfenen Privat-Personen, als gegen die Beamten, welche dergleichen Urkun-den ohne Meldung des Patentes verfertiget oder angenommenhaben. Die Verurtheilung zu dieser Geldbuße soll bey demTribunal erster Instanz auf Begehren des kais. Procuratorsbey diesem Tribunal betrieben werden. Die Aufweisung desPatentes soll den Mangel der Anzeige nicht ersetzen, nochvon der oben erwähnten Strafe befreyen. (Art. 37 das.)Jeder Bürger, der Waaren zum Verkaufe ausſtellt, iſtverbunden, sein Patent vorzuzeigen, so oft er von den Frie-densrichtern, Polizey=Commissaren, Verwaltern, Mairen oderAdjuncten dazu aufgefordert wird. Wenn der, welcher mitkeinem Patente versehen, oder dasselbe nicht aufweiset,außer seinem Wohnorte verkauft, so sollen die zum Verkaufeausgestellten Waaren auf Kosten des Verkäufers bis zur Vor-
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