Patente. §. 12. Verfügungen über die Patenten=Gebühr. 361dem Orte, wo der Streit über die Natur ihres Handels undüber ihre wahre Qualität sich erhoben hat, durch Vorzeigungihrer Journale und Register, so wie der Gesellschaftsverträge,den Beweis führen dürfen. (Art. 31 das.)Es werden als Fabrikanten oder Manufacturisten ange-sehen alle diejenigen, welche rohe Stoffe in Artikel von andererForm oder Qualität, sie sey einfach oder zusammen gesetzt,verwandeln; doch mit Ausnahme derjenigen, welche ihre selbstgezogenen und eingeernteten Früchte verarbeiten. Diese sindverbunden, ein Patent zu nehmen, das um eine Claſſe höherist, als das Patent der Krämer, welche die von ihnen fabri-cirte Art von Waaren Detailweise verkaufen. (Art. 32 das.)Die Fabrikanten mit Werkstühlen, die nicht mehr alsfünf Werkstühle, es sey zu Hause oder außer dem Hause,beschäftigen, sind nur der Patenten=Gebühr von der fünftenClasse unterworfen. Diejenigen Fabrikanten, die selbst arbei-ten, ohne Gesellen anzustellen, und die die Producte ihrerArbeit nur nach und nach, so wie dieselben fertig werden,verkaufen, sind nur die Patenten=Gebühr von der sechsten3 das.)Classe zu bezahlen schuldig. (Art.Die Inhaber der mit Mobilien versehenen Hotels habenbloß den vierzigsten Theil vom Total=Preise ihres Miethwerthesund die Ballspielhalter nur den zwanzigsten Theil davon, dieMüller nur den dreyßigsten Theil vom Miethwerthe ihrerHäuser, Mühlen und Gewerke, als proportionelle Patenten-Gebühr zu bezahlen. (Art. 34 das. und Art. 26 des Ges.vom 13. Flor. 10. J.)Diejenige Arten von Handel, Industrie und Professionen,die nicht im Tarif stehen, sollen nichts desto weniger derPatenten⸗Gebühr unterworfen ſeyn, und das Patent ſoll aus-gefertiget werden, unter Bezeichnung derjenigen Claſſe, inwelche die gedachten Arten von Handel, Industrie und Pro-fessionen, nach der Aehnlichkeit der Verfahrungsart oder derHandelsartikel, von den mit Ausfertigung der Patente beauf-tragten Verwaltungen, werden gesetzt werden. (Art. 35 das.)
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