Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
359
Einzelbild herunterladen
 

Patente. §. 12. Verfügungen über die Patenten=Gebühr. 359Wenn ein patentisirter Bürger im Laufe des Jahres seinenWohnort verändert, so kann er sich seines Patentes in derGemeinde seines neuen Wohnortes bedienen, unter Bezahlungder prorata von der für seine neuen Wohnhäuser, Werkstätten,Magazine und Bontiquen ſchuldigen proportionellen Gebuͤhr,auch eines Nachtrags prorata von der firen Gebühr, fallsdiese für die nehmliche Classe in der neuen Gemeinde stärkeriſt. Gehört ſein neues Etabliſſement in eine höhere Claſſe,so muß nach dem obigen 26. Art. die fixe Gebühr proratabezahlt werden. (Art. 28 das.)Es sind der Patenten=Steuer nicht unterworfen:1) Die vom Staate besoldeten, öffentlichen Beamten undAngestellten, doch nur in Betreff der Ausübung ihrer Func-tionen *); 2) die Feldbauer und Ackersleine, doch nur inBetreff des Verkaufs des Korns und der Früchte, die sie ausden ihnen zugehörigen oder von ihnen bearbeiteten Ländereyenziehen, und in Betreff des Viehes, das sie halten; 3) dieCommis, Taglöhner, und alle Perſonen, die um Lohn dienen,und für andere in den Häusern, Werkstätten und Boutiquenderjenigen, in deren Diensten sie sind, arbeiten. Diejenigen,welche in ihren eigenen Wohnungen für Groß= und Detail-Händler oder Fabrikanten, oder für Privat=Personen, auchohne Gesellen, Schild und Boutiquen arbeiten, werden nichtals Gesellen, die für Rechnung eines andern arbeiten, betrach-tet, sondern müssen mit einem Patente der sechsten Classeoder mit einem andern, das für ihre im Tarif bezeichneteProfession gehört, sich versehen; 4) die Mahler, Kupfer-stecher, Bildhauer, sofern sie als Künstler betrachtet werden,und bloß die Producte ihrer Kunst verkaufen; 5) diejenigenGesundheitsbeamten, welche bey den Spitälern oder zumDienste der Armee angestellt, und dazu von der Regierung*) Auch die Apoués, das heißt, die vom Kaiser ernanntengerichtlichen Sachwalter, sind der Patenten=Steuer nicht unterworfen.