Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
358
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558 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.Associirten einerley Wohnhaus, Werkstätten, Magazine, Bou-tiquen rc. gemeinschaftlich gebrauchen, so soll nur Einer der-selben die ganze davon zu entrichtende proportionelle Gebührbezahlen; die andern dagegen haben nur die festbestimmteGebühr zu entrichten. (Art. 25 das.)Wenn ein Bürger, nachdem er ein Patent genommen hat,eine Handlung, Profession oder Handwerk von einer höhernClasse, als die seines Patentes ist, unternimmt, so ist er ver-bunden, ein neues Patent von dieser Classe zu nehmen, undgewäß dem obigen 4. Art. die fire Gebühr davon prorata zubezahlen. In diesem Falle soll die erste bezahlte fire Gebührabgezogen, und die proportionelle Gebühr, wenn solche fürdas erste Patent bezahlt worden ist, nicht zum zweyten Mahleentrichtet, sondern nur Eine ergänzende Summe prorata nach-bezahlt werden, falls die neuern Etablissements einen höhernMiethwerth haben als die erstern. (Art. 26 das.)Jeder Bürger, der mit einem Patente versehen ist, kannſeinen Handel, Profeſſion oder Induſtrie in dem ganzenUmfange des Reichs treiben, wenn er den Einnehmern der-jenigen Gemeinden, in welchen er seine Etablissements hat,die proportionellen Gebühren für die Häuser, Werkstätten,Magazine und Boutiquen, die er inne hat, bezahlt. DasPatent soll ihm auf der Mairie seines Wohnortes, auf Vor-zeigung der von den Einnehmern der Gemeinden, in denen erſeine Etabliſſements hat, ausgeſtellten Quittungen, abgelie-fert, und von diesen Quittungen im Patente Meldung gethanwerden. (Art. 27 das.) *)*) Die Bürger also, welche in mehrern Gemeinden Etablisse-mente haben, bezahlen 1) die bestimmte Gebühr in der Gemeinde,worin sie wohnen, nach Maßgabe des der stärksten Gebühr unter-worfenen Gewerbes; 2) die proportionelle Gebühr in der nehm-lichen Gemeinde, nach Maßstabe ihrer persönlichen Wohnung undder zu ihrem Handel dienenden Gebäude, und 3) die proportionelleGebühr in allen übrigen Gemeinden wegen der Werkstätten, Gewerke,Magazinen und Läden, welche sie daselbst inne haben. (Instructionvom 30. Fruct. 11. J.)